In der Gastronomie gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz bis einschließlich 31.12.2022

Begünstigter Umsatzsteuersatz von 7% (5%) für Verpflegungsdienstleistungen in der Gastronomie bis einschließlich 31.12.2022 / verlängert bis 31.12.2023

Hinweis: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 07.10.2022 beschlossen:
"Es bleibt bis Ende 2023 beim reduzierten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke. Eigentlich wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen."

Die durch die Corona-Pandmie besonders betroffene Gastronomie wird bei der Umsatzsteuer entlastet. Für "Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken" (so lautet die gesetzliche Formulierung) ist der ermäßigte  Umsatzsteuersatz anzuwenden. Dieser beträgt 5% für Umsätze, die in der Zeit vom 01.07.2020 bis einschließlich 31.12.2020 ausgeführt werden und 7% für Umsätze in der Zeit vom 01.01.2021 bis einschließlich 31.12.2022. Danach gilt nach derzeitiger Rechtslage wieder der Regel-Umsatzsteuersatz von 19%. Ob die kurz vor der Bundestagswahl teilweise angekündigte Verlängerung des ermäßigten Steuersatzes kommen wird, muss man abwarten.

Die mehrfachen Änderungen des Umsatzsteuersatzes haben in der Gastronomie besondere Bedeutung. Prüfer werden bei Kassen-Nachschauen und insbesondere bei nach Jahren vorkommenden Außenprüfungen untersuchen, ob die zeitlichen Abgrenzungskriterien, aber auch die Trennung von begünstigten Essenabgaben und nicht begünstigten Abgaben von Getränken beachtet wurden.

Daher enthalten die Formulierungshilfen für Gastronomie Imbiss (Barverkauf ohne Registrierkasse und Gaststätte mit Registrierkasse spezielle Formulierungshilfen zur die richtigen Beschreibung im diesem Zusammenhang. Kleinste Fehler können hier zu schmerzlichen Steuernachzahlungen führen.

10.09.2021 / 23.10.2022
GH

 

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