Hässel Verfahrensdokumentation Newsletter 49/2022

Hässel Verfahrensdokumentation Newsletter  – COLLEGA-Wochen-Ticker –

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Ihre Zeit: Jeder Sachverhalt wird möglichst kurz geschildert. Sie können entscheiden: Bringt die Information sofort oder evtl. später Nutzen? Wenn ja, können Sie jedes Thema über einen Link zur jeweiligen Original-Quelle vertiefen. Wenn nein, verlieren Sie fast keine Zeit.

Der Titel 49/2022 bezieht sich auf die Kalenderwoche des Erscheinens. 

I. Hinweise

Tax Compliance Management System (Tax CMS)

Eine freie Übersetzung des Begriffs Compliance ist Regelteue.

Die zu befolgenden Regeln sind in erster Linie gesetzliche Vorgaben. Der Unternehmer muss aber auch alle Regeln befolgen, die er sich selbst gegeben hat. Oder er muss sie ändern, wenn sie unbrauchbar sind.

Der Gesetzgeber - hier insbesondere angetrieben von der Finanzverwaltung - aber auch die Rechtsprechung drängen immer mehr daruaf, dass Unternehmer ein sogenanntes Compliance Mangement System (CMS bzw. Tax CMS) erstellen. Das tritt neben die Verfahrensdokumentation, in der die Regeln beschrieben werden, die der Unternehmer sich selbst stellt.

Günter Hässel weist in dem Blog  Tax Compliance Management System (Tax CMS) darauf hin, dass ein Tax CMS und eine Verfahrensdokmentation sich für den Unternehmer in mehrfacher Hinsicht lohnen. Mehr finden Sie iin dem Block von Günter Hässel LINK

 

II. Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen 

Amtliches Handbuch zur Körperschaftsteuer

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist am 02.12.2022 darauf hin, dass die digitale Version des Körperschaftsteuer-Handbuchs 2022 erschienen ist. 
Inhalt sind das Körperschaftsteuergesetz, die Körperschaftsteuer-Durchführungsverodnung, die Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise.

Einen Link zum Download der digitalen Version des Körperschaftsteuer-Handbuchs 2022 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 1.

 

Hochwasser-Katastrophe 2021: Verlängerung der Antrags- und Bewilligungsfrist für die Wiederaufbauhilfe bis Juni 2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist in einer Presseerklärung vom 30.11.2022 darauf hin, dass die Antrags- und Bewilligungsfrist für die Wiederaufbauhilfe bis Juni 2026 verlängert werden kann.

Einen Link zur Presseerklärung des BMF vom 30.11.2022 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 2.

 

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 01.12.2022 die monatlich fortgeschriebene Liste der UImsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht.

Einen Link zu dem BMF-Schreiben vom 01.12..2022 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 3.

 

Richtsatzsammlung und Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 28.11.2022 die Richtsatzsammlung 2021 und die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgeben veröffentllicht.
Gleichzeitig hat das BMF in einem Begleitschreiben vom 28.11.2022 die sensible Anwendung der Richtsätze angeordnet:
"Eine Abbildung aller denkbaren Auswirkungen, ist naturgemäß bei einer pauschalierten Betrachtungsweise nicht darstellbar. Somit ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang bei der Anwendung der Richtsätze Anpassungen vorzunehmen sind. Zur Unterstützung dient hierbei unter anderem bereits die Darstellung von Bandbreiten im Rahmen der Richtsatzsammlung.
Vor diesem Hintergrund gilt es aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen politischen und gesellschaftlichen Entwicklung (zum Beispiel Corona-Pandemie, Krieg in der Ukraine), wie bisher auf einen sensiblen Umgang mit der Richtsatzsammlung gegenüber den Steuerpflichtigen zu achten."

Einen Link zu dem BMF-Schreiben vom 28.11.2022 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 4.
Einen Link zu dem Begleitschreiben vom 28.11.2022 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 5.
Einen Link zu der Richtsatzsammlung und der Pauschsätze für unentgeltliche Wertabgaben  finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 6..

 

III. Weitere Veröffentlichungen 

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) beanstandet unausgewogene Pläne zur Modernisierung der Betriebsprüfung 

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat am 17.10.2022 auf seiner Homepage einen Blog unter dem obigen Titel veröffentlicht.
Zitat:
"Bei der Ankündigung der Modernisierung der Betriebsprüfung haben Steuerpflichtige und deren Berater Großes gehofft: In erster Linie, dass die Prüfung näher an die geprüften Zeiträume rückt. Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) leiden unter der aktuell oft erst zeitverzögerten Prüfung. Statt einer groß angelegten Reform knüpfen die Neuerungen aber an das bestehende System an."

Bemängelt wird insbesondere, dass an Stelle von Erleichterungen bei dem sogenannten "qualifizierten Mitwirkungsverlangen" neue Druckmittel eingeführt werden sollen.

Es stellt sich hier die Frage, wie das Klima zwischen Finanzverwaltung und Unternehmern und ihren Beratern – besonders im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) –, wie angekündigt, verbessert werden kann. Die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steuerberaterverband ersuchen schon lange um Unterstützung. Dem kann man sich nur anschließen. 

Einen Link zu dem Blog des DStV vom 17.10.2022 finden Sie am Endes dieses Blogs unter Nummer 7.

 

E-Mail Zugang ist entscheidend, nicht das Lesen durch den Empfänger

Comcrypto weist auf ein Urteil der Bundesgerichtshofs vom 06.10.2022 hin. In einem Rechtsstreit um eine Schlusszahlung aus einem Bauvertrag wurde per E-Mail am 14,12.2018 um 09:19 Uhr ein Vergleichsangebot unterbreitet, das am gleichen Tag um 09:56 widerrufen wurde. Das Vergleichsangebot wurde von der anderen Parteil durch Zahlung innerhalb von 7 Tagen angenommen.

Der BGH hat entschieden, dass das Vergleichsangebot mit Eingang auf dem  Mailserver als zugegangen gilt, wobei es nicht darauf ankommt, wann die E-Mail tatsächlich gelesen wurde.

Einen Link zur Homepage des BGH (Urteil vom 06.10.2022) finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 8.

Anzeige; Comcrypto weist auf seiner Homepage auf verschiedene technische Details beim Versand von E-Mails hin und empfiehlt den Zustellnachweis mit seiner Software. Einen Link zur Homepge von Comcrypto finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 9

Fristverlängerung für Offenlegung der Rechnungsunterlagen 

Das Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenen Berufe in Bayern (LSWB) und die Steuerberaterkammer München weisen auf ihre Homepages darauf hin, dass des Bundesamt für Justiz die Frist zur Offenlegung der Rechnungsunterlagen mit Bilanzstichtag 31.12.2021 vom 31.12.2022 verlängert hat bis 11.04.2023.

Diese begrüßenswerte Entscheidung - danke an Alle. die sich darum bemüht haben - hat für Unternehmer mit gleichem Sachverhalt ungerechtfertigte Nachteile. Das sind Unternehmer mit abweichendem Wirtschaftsjahr, deren Bilanzstichtag auf den 31.08.2021 (entsprechende Fristverlängerung bis 11.12.2022) und 31.03.2023 (entsprechende Fristverlängerung bis 11.07.2023) und die dazwischenliegenden Bilanzstichtage fällt. Es wäre schön, wenn da nachgebessert wird. 

Einen Link zum Schreieben des Bundesamts für Justiz ohne Datum finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 10.

 

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Links zu den obigen Veröffentlichungen:

Link Nummer 1 zur digitalen Version Körperschaftsteuer-Handbuchs 2022 Bundesfinanzministerium
Link Nummer 2 zur Presse-Erklärung des BMF vom 30.11.2022 Bundesfinanzministerium
Link Nummer 3 zum BMF-Schreiben vom 01.12.2022 Bundesfinanzministerium
Link Nummer 4 zum BMF-Schreiben vom 28.11.2022 Bundesfinanzministerium
Link Nummer 5 zum Begleitschreiben vom 28.11.2022 Bundesfinanzministerium
Link Nummer 6 zur Richtsatzsammlunf 2021 und Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben Bundesfinanzministerium
Link Nummer 7 zum Blog des DStV vom 17.10.2022 Deutscher Steuerberaterverband
Link Nummer 8 zur Homepage des BGH Urteil vom 0.10.2022 Bundesgerichtshof
Link Nummer 9 zur Homepage von Comcrypto GmbH - Werbehinweis -  Comcrypto
Link Nummer 10 zum Schreiben des Bundesamts der Justiz ohne Datum Bundesamt der Justiz 

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