Hässel Verfahrensdokumentation Newsletter 41/2022

Hässel Verfahrensdokumentation Newsletter  – COLLEGA-Wochen-Ticker –

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Ihr Nutzen: Aktuelle Hinweise auf Verlautbarungen der Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Literatur.
Ihre Zeit: Jeder Sachverhalt wird möglichst kurz geschildert. Sie können entscheiden: Bringt die Information sofort oder evtl. später Nutzen? Wenn ja, können Sie jedes Thema über einen Link zur jeweiligen Original-Quelle vertiefen. Wenn nein, verlieren Sie fast keine Zeit.

Der Titel 41/2022 bezieht sich auf die Kalenderwoche des Erscheinens. 

I. Hinweise und Termine

150. COLLEGA-TAG am Montag 28.11.2022 13:00 bis 19:00 Uhr in München
Präsensveranstaltung zu den Themen Marketing in der Steuerkanzlei, Literatur-Recherche, betriebliche Altersversorgung, Datenschutz und Datensicherheit, Geldwäschegestz, sicherer und datenschutzkonformer E-Mail-Versand, Verfahrensdokumentation in der Cloud. Alle Themen vermitteln wertvolle Informationen für Kanzleiinhaber und leitende Mitarbeiter.

150. COLLEGA-TAG am 28.11.2022: Agenda, Ausssteller, Referenten und Anmeldeunterlagen hier 

Anzeige: Die Teilnahme ist für Mitglieder von COLLEGA e.V. kostenfrei
Der Monatsbeitrag beträgt 12,- € für jeden angefangenen Monat. Wenn Sie im Oktober 2022 Mitglied von COLLEGA-e.V. werden (kostet 24,- €) und am 150. COLLEGA-TAG (kostet für Nichtmitglieder 150,- €) teilnehmen, sparen Sie 126,- €.
Der Jahrebeitrag 2023 beträgt 144,- €. Sie können mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12.2023 die Mitgliedschaft kündigen. Mehr

Weitere Hinweise.  

Kammerfachtag der Steuerberaterkammer München am Donnerstag, 21.10.2022

Die Anmeldung und weitere Unterlagen finden Sie auf der Website der Steuerberaterkammer München

 

II. Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen 

Grüne Wertpapiere

Der Bund hat am 30. September 2022 den Wirkungsbericht für die 2020 emittierten Grünen Bundeswertpapiere veröffentlicht. Der „Green bond impact report 2020“ informiert Investoren transparent und verbindlich über die Auswirkungen auf Klima, Umwelt und Natur der den Emissionserlösen der Grünen Bundeswertpapiere 2020 zugeordneten anrechenbaren grünen Ausgaben des Haushaltsjahres 2019.
Leider ist das noch viel zu wenig. Es zeigt aber, dass der richtige Weg von der Vorgängerregierung begonnen wurde und von der aktuellen Regierung fortgestzt wird. Geld regiert die Welt - und wenn gezeigt wird, dass man mit Umweltprojekten Geld verdienen kann, verdient deren Förderung Lob und Anerkennung. Schade, dass die Medien dieses Initiative fast nicht erwähnen. 

Einen Link zum Schreiben des Bundes vom 30.09.2022 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 1.

 

Umsatzsteuerumrechnungskurse

Das Bundesminsiterium der Finanzen veröffentlicht monatlich eine fortgeschriebene Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse – Euro-Referenzkurse. Die Übersicht für die Monate Januar bis September wurde m 04.10.2022 veröffentlicht.
Die Umrechnungskurse für Jahre ab 2015 finden Sie hier

Einen Link zum Schreiben des BMF vom 04.10.2022 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 2.

 

Stundung und Vollstreckungsaufschub für Unternehmer in besonderen Fällen

Das Bundesministerium der Finanzen weist in einem Schreiben vom 05.10.2022 darauf hin, dass die Finanzämter die besondere Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen aufgrund der Energiekrise und des Krieges in der Ukraine angemessen berücksichtigen werden. "Den Finanzämtern stehen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung, um sachgerechte Entscheidungen treffen zu können. Genannt seien hier insbesondere die Stundung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub)."
"Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen."

Einen Link zum Schreiben des BMF vom 05.10.2022 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 3

 

Wechsel zur Einlagelösung nach § 14 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz

Das Bundesmionsiterium der Finanzen (BMF) hat am 29.09.2022 ein Schreiben er Bund hat am 30. September 2022 ein Schreiben unter dem diesem Tenor veröffentlicht:

"Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (BStBl I, Seite 889), KöMoG, wurde in Bezug auf die ertragsteuerliche Organschaft ein Wechsel der bisherigen Behandlung von Minder- und Mehrabführungen vollzogen und die Bildung steuerlicher Ausgleichsposten durch die Einlagelösung ersetzt (§ 14 Absatz 4 KStG). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Neuregelung zur Behandlung von Minder- und Mehrabführungen Folgendes:" Die Einzelheiten werden auf insegsamt 14 Seiten beschrieben.

Einen Link zum Schreiben des BMF vom 29.09.2022 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 4

 

III. Bundesrat

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 07.10.2022 mehreren Gesetzen zugestimmt. Sie werden nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und danach im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, insbesondere;

Umsatzsteuer für Gastronomie
Der ermäßigte Umsatzsteuerdatz von 7% für Gastronomie wird bie 31.12.2023 verlängert. Wie bisher gilt das nicht für Getränke. 

Umsatzsteuer auf Gaslieferungen
Die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen wird ab 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf 7% (statt 19%) gesenkt.  

Kurzarbeitergeld
Bis Mitte 2023 kann die Bundesregierung den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld weiter per Verordnung ermöglichen.

Kleine Brauereien
Die ebenfalls eigentlich nur temporär ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel werden dauerhaft entfristet.

BAföG-Novelle
Zum 1. November 2022 wird die Bundesregierung ermächtigt, den Kreis der BAföG-Berechtigten künftig per Rechtsverordnung auszuweiten - auch auf Personen, die normalerweise nicht bezugsberechtigt sind. Voraussetzung ist eine bundesweite Notlage, die erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt für studentische oder ausbildungsbegleitende Nebenjobs hat.

 

IV. Sonstige Hinweise

3.000 Euro steuerfreie Prämie
Nach einem Beschluss des Bundestags sollen Prämien, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis Ende 2024 bezahlen, bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungfrei sein. Die Prämie muss zusätzlich zum vereinbarten Lohn bezahlt werden. Es muss erkennbar sein, dass es sich um eine Pauschale im Zusammenahng mit den Preissteigerungen handelt.
Die näheren Einzelheiten sind noch unklar:
Gilt das für alle Arbeitnehmer?
Auch für Mini-Jobber?
Ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitslohns?
Man muss abwarten. 

Grundsteuer Fristverlängerung
Im Hässel-Verfahrensdokumentation-Newsletter 40/2022 haben wir angeregt, für alle bis 31.10.2022 offenen Grundsteuererklärungen Fristverlängerungsanträge zu stellen.

Am 05.10.2011 hat Bundesfinanzminister Christian Lindner auf Twitter geschrieben, dass er den Ländern den Vorschlag machen werde, die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung zu verlängern. Die Menschen (sowie die Steuerberater und Finanzbehörden) hätten zu viele Sorgen und Belastungen gleichzeitig.

Günter Hässel hat geantwortet, dass Steuerberater dann Erklärungen statt Fristverlängerungsanträge bearbeiten können.

Inzwischen haben hierüber alle Medien berichtet, allerdings auch darüber, dass viele Länderfinanzministerien, die für die Fristverlängerungen zuständig sind, offenbar Fristverlängerungen ablehnen. Da bedarf es offenbar nach einiger Überzeugungsarbeit.

Geholfen wäre schon mit einer verbindlichen Zusicherung, dass bei Abgabe bis (wünschenswert 31.03.2023) keine Zuschläge und andere Sanktionen festgesetzt werden. Hierzu scheint eine Mehrheit der Länderbehörden zu tendieren.

Sonst bleibt halt nur die Abgabe von Fristverlängerungsanträgen.

Wichtige Hinweise:
Steuerberater sollte die Haftung für Verspätungszuschläge und dergleichen bei der Auftragsannahme ausschließen.
Steuerberater sollte die Haftung für die Daten des Mandanten ausschließen (insbesondere Größen- und Flächenangaben).
Steuerberater sollte jeden Mandanten darauf hinweisen, dass sich die Steuerbelastungen aus den Feststellungsbescheiden nicht ergeben. Da diese erst viel später aus dem Grundsteuerbescheiden erkennbar sein werden, sollte erwogen werden, gegen jeden Feststellungsbescheid vorsorglich Einspruch einzulegen. 

Musterformulare für Auftragsvereinbarungen siehe
TAXOS-Software GmbH (Steuerberatungsvertrag NUR Grundsteuerwerte 2022/2025 | Steuerberatungsvertrag | nach Branchen | Einzelne Textvorlagen | Taxos Software GmbH (taxos-software.de)

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Links zu den obigen Veröffentlichungen:
Link Nummer 1 zum Schreiben des Bundes vom 30.09.2022 Bundesfinanzministerium
Link Nummer 2 zum Schreiben des BMF vom 04.10.2022 Bundesfinanzministerium
Link Nummer 3 zum Schreiben des BMF vom 05.10.2022 Bundesfinanzministerium
Link Nummer 4 zum Schreiben des BMF vom 29.09.2022 Bundesfinanzministerium

 

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