Newsletter 36/2023
Hässel Verfahrensdokumentation Newsletter – COLLEGA-Wochen-Ticker –
Das Abonnement des Newsletter ist kostenfrei und kann jederzeit abbestellt werden.
Ihr Nutzen: Aktuelle Hinweise auf Verlautbarungen der Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Literatur.
Ihre Zeit: Jeder Sachverhalt wird möglichst kurz und zutreffend geschildert.
Jetzt oder später: Alle Informationen stehen auch später zur Verfügung.
Der Titel 36/2023 bezieht sich auf die Kalenderwoche des Erscheinens.
Bei Rückfragen erreichen Sie Günter Hässel gerne über info@taxos-software.de. Alle Anfragen werden streng vertraulich behandelt.
I. Künstliche Inteligenz (KI): "Doch dann kam ChatGPD und die Welt war eine andere" (Groß/Freyendeld/Gradl in DStR 33/2023 S.1853 ff)
Eine einführende Schilderung der Neuerungen finden Sie im Newsletter 35/2023.
II. Ist das neue Grundsteuergesetz verfassungswidrig?
Es gibt ein sogenanntes Bundesmodell, das von 11 Bundesländern angewandt wird. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Modelle. In Bayern zum Beispiel werden Einspruchsführer häufig vom zuständigen Finanzamt gefragt, ob sie dem Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 der Abgabeordnung zustimmen. Wenn die Zustimmung erteilt wird, ruht das Verfahren bis zum Vorliegen einer Musterentscheidung. Dieses Vorgehen wird grundsätzlich empfohlen. Man kann in aller Ruhe abwarten, ob das Grundsteuergesetz geändert wird oder ob sich andere Änderungen, zum Beispiel durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung, ergeben. Eine Zustimmung kommt nicht in Frage, wenn ein gerichtliches Muster-Verfahren angestrebt wird.
"Während gegen die Modelle von Bayern und Baden-Württemberg bereits Musterklagen laufen, gibt es gegen das Bundesmodell erst wenige Einzelklagen" (Handelsblatt 06.09.2023).
Offenbar wird die pragmatische Lösung Bayerns in anderen Bundesländern nicht angewandt. Das Handelsblatt schreibt am 06.08.2023: "Verbände wollen Finanzämter verklagen". Als Problem wird geschildert, dass die Finanzämter über die Einsprüche nicht entscheiden und die Einspruchsführer daher keine Klagen gegen ablehnende Einspruchsentscheidungen erheben können. Das Handelsblatt weist darauf hin, dass die Verbände "Haus & Grund" sowie der "Bund der Steuerzahler" eine Musterklage gegen das strittige Berechnungmodell vor das Bundesverfassungsgericht bringen wollen.
Die neue Grundsteuer soll ab 2025 von den Gemeinden erhoben werden. Es fehlen aber rechtskräftige Grundlagenbescheide, auch weil die Einsprüche nicht bearbeitet werden.
Wir werden berichten, wenn sich Lösungen aufzeigen.
III. Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen (MBF)
Automationsgestützte quantitative Prüfungsmethoden in der steuerlichen Außenprüfung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 05.09.2023 unter dem oben angeführten Titel ein BMF-Schreiben veröffentlicht, in dem die Grundlagen und Funtionenen der quantitativen Prüdungsmethoden erläutert werden. Unternehmer, die eine Außenprüfung oder Kassen-Nachschau hinter sich haben und Steuerberater, wissen ein Lied davon zu singen, was da dahinter sreckt. Nur ein Beispiel soll aufzeigen, wie das abläuft. Die Außenprüfung fragt, warum der Umsatz einer Gaststätte oder eines Ladengeschäfts an einem bestimmten Freitag vor 4 Jahren (Prüfungsumfang drei Jahre, 1 Jahr liegt zwischen Prüfung und dem letzten Jahr des Prüfungszeitraums, ein ganz normales Fall also) deutlich niedriger war als an anderen Freitagen. Die Information kommt aus der quatitativen Prüfungsmethode "Zeitreihenvergleich". Wenn der Unternehmer eine plausible Erklärung vorbringen und ggf. nachweisen kann, ist es gut. Wenn nicht, unterstellt die Außenprüfung, dass der Unternehmer an diesem Tag weniger als den tatsächlichen Umsatz erfasst hat. Die Folge kann sein, dass die Außenprüfung eine entsprechende Umsatzerhöhung hinzuschätzt. Es kann aber auch unterstellt werden, dass dies nicht nur an diesem Tag geschah. Wegen der Unsicherheit wird die Außenprüfung einen sogenannten "Sicherheitszuschlag" hinzuschätzen. Der Unternehmer ist sich sicher, dass er nicht "gemogelt" hat. Wenn er aber keine weiteren Nachweise hat, wird ihm nicht geglaubt.
Über die Höhe des Sicherheitszuschlags wird dann meistens verhandelt. Man bekommt ihn aber allenfalls etwas reduziert. Und das kostet Zeit und Nerven und im Fall von Rechtsmitteln auch noch viel Geld.
Nur eine gute Beweisvorsorge, zum Beispiel im Rahmen der Verfahrensdokumentation kann hier helfen. Wenn beispielsweise an diesem Tag eine Baustelle vor dem Haus war (woran man sich nach 4 Jahren meistens nicht erinnern kann), und der Unternehmer hat das durch einen Eigenbeleg dokumentiert, ist das Problem ganz rasch aus der Welt geschafft (vgl. Mustertextvorlage besondere Ereignisse)
Hinweis: Dieses und das nächste Thema werden in einem eigenen längeren BLOG besprochen und unter Blog veröffentlicht. Wir werden in einem der nächsten Newsletter darauf hinweisen.
Einen Link zum BMF Schreiben vom 05.09.2023 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 1.
Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung verwendeten betriebswirtschaftlichen Begriffe
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 05.09.2023 unter dem oben angeführten Titel ein BMF-Schreiben veröffentlicht.
Es ist zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung offenbar beginnt, den Mantel des Geheimnisses ihrer bei den Prüfungen verwendeten Begriffe und Methoden zu lüften. Nur dadurch kann eine Vereinheitlichung der Prüfungsbläufe bei allen Finanzämtern in der Republik eintreten. Unternehmer und ihre Berater können sich auf die Anforderungen der Finanzverwaltung einstellen und zum Beispiel ihre Verfahrensdokumentationen anpassen.
Hinweis: Dieses und das vorherige Thema werden in einem eigenen längeren BLOG besprochen und unter Blog veröffentlicht. Wir werden in einem der nächsten Newsletter darauf hinweisen.
Einen Link zum BMF-Schreiben vom 05.09.2023 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 2.
Umsatzsteuer; Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 05.09.2023 unter dem oben angeführten Titel ein BMF-Schreiben veröffentlicht.
Einen Link zum BMF-Schreiben vom 11.07.2023 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 3
Anlage EÜR 2023
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 06.09.2023 "Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV); Anlage EÜR 2023 veröffentlich.
Einen Link zur Veröffentlichung des BMF vom 06.09.2023 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 4.
U-Taxameter und Wegstreckenzähler
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30.08.2023 das BMF- Schreiben "Steuerliche Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischne Sicherheitseinrichtung bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern veröffentlicht.
Einen Link zur Veröffentlichung des BMF vom 30.08.2023 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 5.
DBA Schweiz
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 21.08.2023 das Protokoll vom gleichen Tag der Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland - Schweiz veröffentlicht. Die Änderungen werden nach den Ratifizierungen und dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft treten (voraussichtlich am 01.01.2024).
Einen Link zur Veröffentlichung des BMF vom 21.08.2023 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 6
Statistik über die Einpruchsbehandlung in den Finanzämtern im Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 04.09.2023 die Statistik über die Einspruchsbehandlung im Jahr 2022 veröffentlicht.
64% der Fälle wurden durch Abhilfe erledigt, das heißt, sie waren erfolgreich.
17,7% wurden durch Einspruchsentscheidungen erledigt. Wie die Erledigung erfolgte, ergibt sich der Veröffentlichung des BMF.
Einen Link zur Veröffentlichung des BMF vom 04.09.2023 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 7
V. Terminhinweise
152. COLLEGA-TAG am 15. November 2023 in München bitte notieren Sie den Termin
Der Vetranstalter COLLEGA-e.V. überließ uns diesen Hinweis:
"Traditionsgemäß werden hervoragende Fachvorträge life angeboten - keiner länger als maximal 30 Minuten. Das reicht, zur Einführung in das jeweiige Thema. Bei Interesse üssen die Zuhhörer ohnehin nachgreifen. Damit lässt sich eine Fülle von Informetionen anbieten. Die kostbare Zeit der Teilnahmer wird nicht durch langatmige Reden verschwendet.
Die Einladung mit Teilnahmebedingenen, Anmeldung, vollständiger Tagesordnung und Liste der 10 Referenten ist veröffentlicht."
Die Einladung finden Sie am Ende dieses Blogs unter Numer 8.
_________________________________
Links zu den obigen Veröffentlichungen:
Link Nummer 1 zum BMF-Schreiben vom 05.09.2023 Quantitative Prüfungsmethoden Bundesfinanzministerium
Link Nummer 2 zum BMF-Schreiben vom 05.09.2023 Außenprüfung Betriebswirtschaftliche Begriffe Bundesfinanzministerium
Link Nummer 3 zum BMF-Schreiben vom 05.09.2023Umsatzsteuer Emissionhandel Bundesfinanzministerium
Link Nummer 4 zur Veröffentlichung des BMF vom 06.09.2023 Anlage EÜR 2023 Bundesfinanzministerium
Link Nummer 5 zur Veröffentlichung des BMF vom 30.08.2023 EU-Taxameter und Wegstreckenzähler Bundesfinanzministerium
Link Nummer 6 zur Veröffentlichung des BMF vom 21.08.2023 DBA Schweiz Bundesfinanzministerium
Link Nummer 7 zur Veröffentlichung des BMF vom 04.09.2023 Einsprüche Bundesfinanzministerium
Link Nummer 8 zur Einladung zum 152. COLLEGA-TAG www.COLLEGA e.V..
Gefällt Ihnen dieser Newsletter und möchten Sie ihn regelmäßig bekommen oder möchten Sie Freunde darauf hinweisen:
Hier ist der Link für die Bestellung:
Diesen kostenfreien Newsletter bestellen
Herausgeber und Betreiber der Website: TAXOS Software GmbH
Fragen zu diesem Beitrag
Überblick über unsere Angebote
Impressum des Herausgebers
Newsletter abbestellen