Vorbereitung auf eine Kassen-Nachschau

Merkblatt „Vorbereitung auf eine Kassen-Nachschau“

Günter Hässel

Einleitung

In diesem Merkblatt werden Hinweise zu dem schwierigen Thema Kassenführung gegeben, weil es bei Kassen-Nachschauen und Betriebsprüfungen immer noch und immer wieder zur Feststellung von Fehlern kommt. Das wird von den Prüfern zur Generierung von vermeidbaren Zuschätzungen, Steuernachzahlungen und teilweise Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung verwendet. Das ist zulässig, wenn es der Gesetzeslag entspricht, was zum Leidwesen der Betroffenen sehr oft vorkommt.

Die Beschreibung ist trocken und kann auch als unfreundlich empfunden werden. Das ist leider dem schwierigen Thema geschuldet.

Die Finanzverwaltung strebt im Rahmen der Digitalisierung die elektronische Überwachung der Unternehmen an. Wenn TSE zertifizierte Kassensysteme vorliegen und vorschriftsmäßig genutzt werden, kann Unternehmer(in) auch mit bargeldintensivem Betrieb eine Kassen-Nachschau und Außenprüfung im Bereich Kasse meist ohne besondere Weiterungen überstehen.

Ein TSE zertifiziertes Kassenssystem passt aber nicht immer und da wird dann vom Finanzamt genau geprüft, ob bei dem jeweils verwendeten System die zahlreichen Formvorschriften eingehalten worden sind. Leider ergeben sich in diesen Fällen oft erhebliche Steuernachforderungen.

Die häufigsten der unzähligen Beanstandungen werden nachfolgend beschrieben.     ,   

Bitte beachten: Unter diesem Hinweis wird in diesem Merkblatt auf besondere Probleme oder Fallen aufmerksam gemacht.

Der Autor wünscht eine nutzbringende Lektüre und steht für Rückfragen gerne über info@taxos-software.de/kontakt Verfügung.

Das Gesetz 

Die gesetzliche Grundlage für die Kassen-Nachschau ist der mit Wirkung ab 01.01.2018 geltende § 146b der Abgabenordnung (AO).  

Ablauf der Kassen-Nachschau 

Die Prüfer des Finanzamts kommen unangemeldet.

Die Prüfer zeigen ihre Dienstausweise und legen meist eine schriftliche Anordnung des Finanzamts zur Durchführung der Kassen-Nachschau vor.

Beides muss vom Unternehmer oder seinem Beauftragten auf Richtigkeit geprüft werden. Wenn sich die Namen der Prüfer nicht aus der Prüfunganordnung (die beim Unternehmer verbleibt) ergeben, sollte man sie sich notieren. So kann man die Prüfer unter Namensnennung ansprechen. Es empfiehlt sich, immer höflich zu bleiben.

Die von einer Kassen-Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben den mit der Prüfung betrauten Finanzbeamten auf Verlangen insbesondere Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen (siehe § 146b Abs. 2 AO). Das bezieht sich auch auf elektronische Unterlagen und Bücher, den sogenannten Z3 Zugriff. 

Im Rahmen der Prüfung wird grundsätzlich untersucht, ob die Kasse fehlerfrei täglich geführt wird.

Die Prüfer sind immer gut vorbereitet. Oft sind Unternehmer überrascht, welche Kenntnisse die Prüfer über das Unternehmen haben. 

Testkäufe, Testessen (Gaststäten), Testfahrten (Taxisunternehmen) 

Es ist zulässig, dass Finanzbeamte unerkannt und ohne darauf hinzuweisen, Testkäufe, Testessen oder Testfahrten (oft längere Zeit vor einer Kassen-Nachschau oder Außenprüfung) unternehmen. Sie dürfen die Geschäftsabläufe unerkannt beobachten, soweit dies über die übliche Beobachtung durch einen Kunden nicht hinausgeht.

Bitte beachten: Dazu gehört wohl auch, dass Bestellungen in Restaurants storniert oder verändert werden oder dass bei der Bezahlung das vorhandene Geld nicht reicht, um die ausgesuchten oder bestellten Waren vollständig zu bezahlen. Es soll das Verhalten des Kassiers beobachtet werden. Kassenzettel (Bons) und Bewirtungsbelege (in der Gastronomie) werden verlangt mitgenommen. Wenn sie fehlerhaft sind, wird dies bei der Kassen-Nachschau oder Außenprüfung ausgewertet.
Es gibt außerdem zahlreiche Prüfungsschwerpunkte, die sehr oft zu Beanstandungen und in der Folge Steuernachzahlungen führen.
Hierzu gehören bespielsweise
- Wird die Kasse an jedem Geschäftstag beweiskräftig abgeschlossen?
- Ist für jede Buchung ein Beleg vorhanden? Eigenbeleg, wenn kein Fremdbeleg vorliegt?
- Ist für die Stornierung einer Bestellung (Gastronomie) oder eines Einkaufs die Zustimmung eines Vorgesetzten erforderlich?
- Wie wird das dokumentiert und nachgewiesen? 

Schlecht oder gar nicht vorbereitete Unternehmer 

Da stehen plötzlich mindestens zwei Beamte des Finanzamt im Geschäft oder in der Gaststätte und wollen nicht wie alle Kunden bedient werden. Da bleibt dem Unternehmer oder den anwesenden Mitarbeitern kurzfristig die Luft weg. Denn sind die meisten nicht vorbereitet.

Dieses Merkblatt soll Ihnen helfen, wenn Sie sich auf eine Kassen-Nachschau oder Außneprüfung vorbereiten möchten.

Das Problem der Unternehmer 
Eine unordentliche Kassenführung und viele Formfehler, aber auch viele kleine menschliche Fehler – wem passieren sie nicht? – werden durch Prüfungen des Finanzamts festgestellt. Sie bekommen auch Hinweise, wie Sie Fehler berichtigen können.

Das Finanzamt kann bei festgestellten Fehlern je nach Sachlage schätzen oder zu einer ordentlichen Außenprüfung übergehen. Das kann Ärger, Abwehrkosten und vor allem Steuernachzahlungen zur Folge haben. Spätestens jetzt sollten Sie Ihre(n) Steuerberater(in) informieren und zuziehen.

Bitte beachten: Hohe Kassenbestände über eine längeren Zeitraum wirken unglaubwürdig - auch deshalb, weil die Kasse täglich mit einem Kassensturz abgeschlossen werden soll. Dieses Ordnungskriterium kann durch hohe Kassenbestände in Frage gestellt werden.  

Die Lösungen für alle Unternehmer ist beispielsweise die
Erstellung einer Verfahrensdokumentation, die auch als Handbuch für die Mitarbeiter verwendet werden kann. Man kann sie für die Schulung und Vorbereitung der Mitarbeiter und als Nachschlagewerk für eine geordnete Bearbeitung der Ablaufe verwenden. Dadurch können Fehler vermieden werden, die bei eine Kassen-Nachschau oder Außenprüfung Ärger bereiten können.

Die für die Kassenführung acht gebräuchlichsten Arten von Kassen werden in diesem Merkblatt besprochen. Es wird auf Mustertextvorlagen zur Beschreibung der Organisation der Kasse verwiesen. Sie sparen dadurch sehr viel Zeit und erhöhen die Rechtssicherheit. Fachleute haben die wesentlichen in der Praxis vorkommenden Varianten durchdacht und beschrieben. 

Bitte beachten: Das Kopieren und Abschreiben ist einfacher und geht schneller als alles selbst zu formulieren. 

Die Vorteile einer Verfahrensdokumentation sind insbesondere:
- Sie können den Prüfern eine Verfahrensdokumentation vorlegen. Meist wird danach gefragt.
- Das erleichtert den  Ablauf der Prüfung und vermindert das oft zu beobachtende Misstrauen der Prüfer.
- Bei der Auswahl aus den zahlreichen Vorschlägen bekommen Sie Anregungen zur Verbesserung Ihrer Organisation.
- Bei der Erstellung Ihrer Verfahrensdokumentation durchdenken Sie die Abläufe und können sie optimieren.
- Durch konsequente Befolgung der selbst geschaffenen Organisation vermeiden Sie und Ihre Mitarbeiter Fehler.
- Je weniger Fehler passieren, umso weniger haben Prüfer zu beanstanden und können die Prüfung schneller beenden.
- Sie sparen Zeit (und damit Geld) bei der täglichen Arbeit. Das kommt Ihnen auch dann zugute,wenn keine Prüfung kommt.
- Sie können erkennen und entscheiden, ob Sie überhaupt eine Kasse führen müssen.
- Die wirtschaftlich günstigste Variante ist manchmal, keine Kasse zu führen. Näheres wird unten bei "keine Bareinnahmen" erläutert.

Die unterschiedlichen Arten von Kassen 
Es gibt große Unterschiede bei den Organisationsformen der Unternehmen, insbesondere bei der Kassenführung.

1. Keine Bareinnahmen

Oft werden Kassenaufzeichnungen geführt, obwohl im Unternehmen keine Bareinnahmen vorkommen. Man sollte prüfen und mit dem(r) steuerlichen Berater(in) klären, ob man solchen Fällen die Kasse abschaffen kann. Wenn man dagegen ein Kassenbuch weiterführt und die Kasse durch Bankabhebungen oder Privateinlagen bei Bedaf auffüllt, muss man die Formvorschriften beachten. Die gewählte Lösung muss in der Verfahrensdokumentation beschrieben werden..

Bitte beachten: "Niemals Bareinnahmen" sollte ausnahmslos eingehalten werden. Wenn also ein Kunde eine Rechnung bar bezahlen möchte, schicken Sie ihn zur Bank, um das Geld auf ihr Konto einzubezahlen. Oder bitten Sie ihn, den Betrag zu überweisen. Oder bieten Sie ihm an, den Betrag per Lastschrift über die Bank einzuziehen. Wenn Sie einmal Bargeld annehmen, besteht selbst dann, wenn Sie es sofort bei Ihrer Bank einzahlen, das Risiko, dass bei einer Prüfung angenommen wird, das sei öfter vorgekommen. In einem solchen Fall helfen Ihre Versicherungen meistens nicht. Ein Prüfer muss auch nicht weiter suchen, sondern kann wegen dieser Unsicherheit die nach seiner Ansicht fehlenden Einnahmen schätzen.

Das ist leider sehr oft die Realität bei vielen Prüfungen.

Die andere Realität ist leider, dass man das Geld von schlechten Zahlern lieber sofort in Empfang nimmt, weil man es sonst unter Umständen nicht bekommt. Man muss im Einzelfall entscheiden. Die Risiken sind beschrieben.

Es hängt allerdings auch vom jeweiligen Einzelfall ab, ob durch die Vorlage weiterer Dokumente und Beweismittel – hierzu könnte auch eine eidesstattliche Erklärung gehören – die notwendige Beweiskraft ausreichend erbracht werden kann.

Bitte beachten: Es ist zu empfehlen, ab sofort eindeutige Regelungen zu schaffen, um für die Zukunft Beanstandungen möglichst zu vermeiden.
Bei verunglückten Fällen aus der Vergangenheit sollte man immer alles versuchen, um eine Schätzung zu vermeiden. Fragen Sie Ihre(n) Steuerberater(in) oder andere Fachleute.

Ggf. kann man die unter Textziffer 5 beschriebene Kassenführung verwenden.

Lösung:
Obwohl es in Ihrem Unternehmen niemals Bareinnahmen gibt, können betriebliche Bar-Ausgaben vorkommen (Kaffee, Porto, Trinkgelder etc.), die als Betriebsausgaben geltend gemacht werden müssen. Auch hier gilt der Grundsatz: Keine Buchung ohne Beleg. Sofern die empfangenen Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind, können Sie die Vorsteuern geltend machen, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt werden.

Sie brauchen aber eine Beschreibung der Abläufe in der Verfahrensdokumentation, um bei einer Prüfung Ihr Bemühen für eine korrekte Erledigung zu dokumentieren. Und Ihre Mitarbeiter und Sie vermeiden Fehler, wenn die selbstgeschaffenen Organisationsstrukturen eingehalten werden.

Es können zum Beispiel diese Mustertextvorlagen als Formulierungshilfe verwendet werden:
Handkasse
Unternehmerkasse

2. Offene Ladenkasse 
Bei Volksfesten, Weihnachtsmärkten, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen werden immer noch sogenannte offene Ladenkassen verwendet. Das ist nur dann zulässig, wenn kein anderes Kassensystem genutzt wird.

Bitte beachten: Der Kassenführung in der Form der offenen Ladenkasse wird bei Prüfungen stets ein hohes Misstrauen engegen gebracht. Es ergeben sich sehr oft Zuschätzungen.

Bitte beachten: Bei Geschäftsschluss wird aus der offenen Ladenkasse die Summe des während des Geschäftstages vereinnahmten Gelder entnommen. Die Verwendung muss sich vollständig aus dem Kassenbericht ergeben, der als Nachweis dient. Sofern das Geld in eine andere Kasse eingelegt wird, ist ein Eigenbeleg für den Geldtransfer zu erstellen. Sofern das Geld während des Tages (z.B. bei Abschöpfung) oder bei Geschäftsschluss in eine Sammelkasse eigelegt wird, ist für die Sammelkasse ein Kassenbuch zu führen (siehe Textziffern 5, 6, 7, 8). 

Zu deren Vermeidung oder (teilweiser) Entschärfung sollten die Abläufe in der Verfahrensdokumentation beschrieben werden. Das dient auch der Vermeidung von Fehlern im täglichen Geschäftsablauf aufgrund der Beschäftigung mit der Problematik.

Es können zum Beispiel diese Mustertextvorlagen als Formulierungshilfe verwendet werden:
Offene Ladenkasse
Kassenbericht
Kassensturz - Kassenzählprotokoll
Eigenbeleg Geldtransfer

3. Vertrauenskasse
Selbstgeschnittene Blumen, selbstgepflückte Erdbeeren etc. werden durch Einwurf des Geldbetrags in ein Kistchen oder eine Schachtel (Kasse) am Ackerrand bezahlt. Diese Art der Bezahlung bezeichnet man als Vertrauenskasse.

Die Grundsätze der offenen Ladenkasse sind entsprechend anzuwenden. Die Abläufe sollten in der Verfahrensdokumentation beschrieben werden.

Auch diese Fälle können ohne Steuernachzahlungen überstanden werden, wenn die Abläufe der (oft nicht täglichen) Leerungen der Kassen nach einheitlichen, in einer Verfahrensdokumentation beschriebenen Regeln, erfolgen. 

Es können zum Beispiel diese Mustertextvorlagen als Formulierungshilfe verwendet werden:
Vertrauenskasse
Offene Ladenkasse
Kassenbericht
Kassensturz - Kassenzählprotokoll 

4. Automatenkassen
Zum Beispiel Zigarettenautomaten wurden aus außersteuerlichen Gründen vom Bargeldeinwurf zur Bezahlung mit EC-Karte oder ähnlich umgestellt. Nach diesen Umstellungen ergeben sich die Umsätze aus den Bankbuchungen.

Soweit Automaten durch Bargeldeinwurf betrieben werden, sind die Grundsätze der offenen Ladenkasse entsprechend anzuwenden. Die Abläufe sollten in der Verfahrensdokumentation beschrieben werden.

Es können zum Beispiel diese Mustertextvorlagen als Formulierungshilfe verwendet werden:
Vertrauenskasse
Offene Ladenkasse
Kassenbericht
Automatenkasse
Kassensturz - Kassenzählprotokoll 

5. Durchschreibekassenbuch (Papier) und kleine Geldkassette
In kleineren Kanzleien, Handwerksbetrieben und anderen Unternehmen sind Bargeldgeschäfte oft nicht vermeidbar. Daher scheidet die oben bei Textziffer 1 beschriebene Lösung aus.

Bei der hier beschriebenen Kassenführung wird das Bargeld des Unternehmens zum Beispiel in einer Geldkassette aufbewahrt, die sich in der Obhut einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters befindet, die oder der auch das Durchschreibekassenbuch führt.

Bei Unterstützung durch eine(n) steuerliche(n) Berater(in) werden die heraustrennbaren ersten Seiten des Kassenbuchs und die Belege meist an die Steuerkanzlei (elektronisch und immer seltener in Papierform) weitergegeben, die festgebundenen zweiten Seiten müssen unverändert im Buch verbleiben und dürfen auch bei Schreib- oder sonstigen Fehlern nicht herausgetrennt werden.

Die Abläufe sollten in der Verfahrensdokumentation beschrieben werden.

Bitte beachten: Das tägliche Führen des Kassenbuch und der tägliche Kassenabschluss werden gefordert. Eine Nichtbeachtung wird häufig als formaler Fehler betrachtet. Ob sich hieraus Folgerungen (Verwerfen der Buchführung wegen eines Formfehlers mit Zuschätzungen) ergeben, hängt von vielen individuellen Einzelheiten ab. Ist aber schon vorgekommen.

Es können zum Beispiel diese Mustertextvorlagen als Formulierungshilfe verwendet werden:
Durchschreibekassenbuch
Kassensturz - Kassenzählprotokoll 

6. Elektronisches Kassenbuch
In Betrieben verschiedenster Größe und aller Art werden inzwischen elektronische Kassenbücher geführt. Das Bargeld wird meist wie bei Textziffer 5 beschrieben verwaltet. Wenn der Unternehmer bei Führung der Finanzbuchführung durch eine(n) steuerliche(n) Berater(in) unterstützt wird, ist zu unterscheiden, ob dieser(m) die Kassenbelege (als Papier oder elektronisch) überlassen werden oder nicht.

Bei Erledigung der Kassenaufzeichnungen in einer Registrierkasse siehe Textziffer 7. Die Abläufe sollten in der Verfahrensdokumentation beschrieben werden.

In der Regel wird mit dem elektronischen Kassen-Programm ein Modul zur Erstellung eines Kassenzählprotokolls mit Kassensturz angeboten. Das Programm überprüft, ob der Istbestand mit dem Sollbestand übereinstimmt. Die Einzelheiten ergeben sich aus den System- und Programmbeschreibungen und dem Beidernehandbuch, auf die in der Verfahrensdokumentation verwiesen werden sollte. 

Es können zum Beispiel diese Mustertextvorlagen als Formulierungshilfe verwendet werden:
Kassenbuch online Belege zum Steuerberater
Kassenbuch online keine Belege zum Steuerberater
soweit nicht im Programm enthalten: Kassensturz - Kassenzählprotokoll 

7. Registrierkasse
Beim Einsatz von Registrierkassen wird von den Prüfern des Finanzamt untersucht, ob der Unternehmer oder die Mitarbeiter eine Möglichkeit haben, die Einnahmen zu manipulieren. Wenn das möglich ist, können drastische Strafen drohen. Wie bei einem bekannten Münchner Gastronomen, der zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe wegen solcher Manipulationen verurteilt wurde. 

Die Beschreibung der Abläufe in der Verfahrensdokumentation erfolgt unter Verwendung der System- und Programmbeschreibungen sowie des Bedienrhandbuchs des Anbieters der Registrierkasse, für die ein sogenanntes TSE-Zertifikat vorliegen muss. Wenn in diesen Fällen die Vorgaben der Finanzverwaltung, insbesondere der Kassensicherungsverordnung (KassSichV) und der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) eingehalten werden, kann man jeder Kassen-Nachschau und Außenprüfung in Ruhe entgegen sehen.

Es können zum Beispiel diese Mustertextvorlagen als Formulierungshilfe verwendet werden:
Registrierkasse 

8. Sammelkasse
Bei der Verwendung einer oder mehrerer Registrierkassen wird das vereinnahmte Bargeld während des Geschäftstages teilweise entnommen (abgeschöpft) und unmittelbar auf ein betriebliches Bankkonto einbezahlt. Oder es wird zunächst im Unternehmen, meist im Büro, in einer weiteren Kasse (Sammelkasse) verwahrt und von dort weiter verwendet. Für jede Sammelkasse muss ein Kassenbuch geführt werden (zum Beispiel wie bei Textziffern 5 und 6 beschrieben). Für die Transaktionen (Geldverkehr) zwischen den einzelnen Kassen und Banken müssen Eigenbelege erstellt werden. Sofern der Unternehmer Bargeld aus der Kasse entnimmt (zum Beispiel für private Zwecke (Privatentnahmen) oder in eine Kasse einlegt (Privateinlage), muss hierfür in jedem Fall ein Eigenbeleg erstellt wurden  (Grundsatz keine Buchung ohne Beleg).

Bei der Verwendung einer oder mehrerer offener Ladenkassen wird der Gesamtbetrag des während des Geschäftstages eingenommen Bargeldes in einem Betrag entnommen. Wenn das Geld in eine Sammelkasse eingelegt wird, muss für die Sammelkasse ein Kassenbuch (zum Beispiel wie bei Textziffern 5 und 6 beschrieben) geführt werden.  

Es können zum Beispiel diese Mustertextvorlagen als Formulierungshilfe verwendet werden:
Sammelkasse
Eigenbeleg Geldtransfer
Eigenbeleg Privatentnahmen/Privateinlagen 

9. Privateinlagen

Jede Privateinlage weckt das Misstrauen der Prüfer bei Kassen-Nachschauen und auch bei Außenprüfungen. Es besteht immer der Verdacht, dass die Geldbeträge aus unterdrückten Umsätzen stammen. Daher sollten Privateinlagen mit Nachweisen über die Mittelherkunft versehen werden. So können Zuschätzungen und viel Ärger vermieden werden.

Es kann zum Beispiel diese Mustertextvorlage als Formulierungshilfe verwendet werden:
Eigenbeleg Privatentnahmen/Privateinlagen 

10. Kassendifferenzen

Irren ist menschlich – schon die alten Römer kannten das (errare humanum est). Es passieren einfach Fehler und bei der Kassenführung ergeben sich Kassendifferenzen. Das müssen auch die Prüfer der Finanzverwaltung zugestehen und sie tun es auch, wenn die Nachweise glaubhaft sind.

Einen Nachweis für Fehlerfreiheit stellt zu Beispiel das täglich erstellte Zählprotokoll dar, das mit den Kassenbelegen aufbewahrt werden sollte. Der für die Kassenführung zuständige Mitarbeiter vergleicht den Zählbestand laut Zählprotokoll (Istbestand) mit dem Kassenbestand laut Kassenbuch (Sollbestand). Sie müssen übereinstimmen. Diese Abstimmung wird als Kassensturz bezeichnet.

Hauptursache für Kassendifferenzen sind beispielsweise:
- Schreib- oder Tippfehler beim Führen des Kassenbuchs, z.B. Zahlendreher. Hiernach sollte man als erstes suchen, da diese Fehler häufig vorkommen.
- Belegfehler – ein bereits verbuchter Beleg wurde erneut eingetragen.
- Unterlassungsfehler – ein Beleg vom aktuellen Tag wurde noch nicht eingetragen.

Diese und weitere Fehler werden so berichtigt:
Bitte, nicht drüberschreiben,
sondern falschen Eintrag durchstreichen und durch den richtigen ersetzen. Alles muss lesbar bleiben, dann kann es der Prüfer nachvollziehen.

Wenn Istbestand und Sollbestand nach diesen Fehlerbeseitigungen immer noch nicht übereinstimmen, könnte ein Wechselgeldfehler vorliegen. Es wurde zu wenig oder zu viel herausgegeben. Wie damit umgegangen wird, sollte – wie alle anderen Abläufe – in der Verfahrensdokumentation beschrieben werden.

Auch das wird durch die Prüfer akzeptiert. Wichtig ist aber, dass alles glaubhaft gemacht wird. Und der Fehler muss am Ende eines Geschäftstages festgestellt und berichtigt werden und nicht erst Tage später. Das wäre nämlich ein Hinweis, dass die Kasse nicht täglich geführt wurde, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Mit der Folge, dass die Kasse nicht ordnungsmäßig ist. Das kann zu Schätzungen und Ärger führen!

Es können zum Beispiel diese Mustertextvorlagen als Formulierungshilfe verwendet werden:
Kassensturz und Kassenzählprotokoll
Eigenbeleg Kassendifferenzen

 

Schlusssatz

Danke, dass Sie sich bis hierher durchgearbeitet haben.

Denken Sie daran, morgen können zwei oder mehr Finanzbeamte in Ihrem Geschäft oder Lokal stehen, um eine Kassen-Nachschau durchzuführen.

Bitte, haben Sie Verständnis, dass Herausgeber und Autoren nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben haften können. Kein Unternehmen gleicht dem anderen, die Abläufe sind zu unterschiedlich, mancher Hinweis in diesem Merkblatt kann genau in Ihrem Fall vollkommen ungeeignet oder falsch sein. Dieses Merkblatt kann keinesfalls die individuelle Beratung durch eine Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt ersetzen.

Es kann Sie aber ermutigen, einen derartigen Rat einzuholen.

Herausgeber und Autor wünschen viel Erfolg bei der Vorbereitung auf eine Kassen-Nachschau.

03.10.2023
GH

 

Herausgeber:
TAXOS-Software GmbH
Impressum: https://taxos-software.de/impressum

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