Kassensturz, Kassenzählprotokoll, Zählbretter
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- Artikel-Nr.: JM160908
- Schnellinfo: Wenn bei Betriebsprüfungen die Richtigkeit der Kassenführung angezweifelt wird, hilft die Vorlage der täglichen Zählprotokolle zum Nachweis, dass die Kasse am Ende eines jeden Geschäftstages abgestimmt wurde.
Der tägliche Kassensturz
Kasseeinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Aus der Verfahrensdokumentation sollte sich ergeben, dass durch den täglichen „Kassensturz“ am Ende eines Geschäftstages der tatsächliche Kassenbestand mit Hilfe eines Zählprotokolls ermittelt und mit dem rechnerischen Kassenbestand laut Kassenbuch abgestimmt wurde. Bei der Kassenführung mit einem Kassenbericht muss der ermittelte Kassenbestand in den Kassenbericht eingetragen werden. Differenzen müssen täglich geklärt werden. Das tägliche Zählprotokoll dient als Nachweis für die korrekte tägliche Kassenführung; es sollte zusammen mit den Belegen aufbewahrt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwar in seinem Beschluss vom 16.12.2016 festgestellt, dass ein Zählprotokoll nicht erforderlich sei, Daraus folgert das Bundesfinanzministerium (BMF) in dem Anwendungserlass zu § 146 Abs.1 AO vom 19.06.2018 (Randziffer 3.3.): “Ein sogenanntes „Zählprotokoll“ (Auflistung der genauen Stückzahl vorhandener Geldscheine und –münzen) ist nicht erforderlich (BFHBeschluss vom 16.12.2016, X B 41/16, BFH/NV 2017 S. 310), erleichtert jedoch den Nachweis des tatsächlichen Auszählens. Bei Außenprüfungen und Kassennachschauen ist der Nachweis oft nur durch die Vorlage von Zählprotokollen möglich. Siehe hierzu Erläuterungen zu dem Shop-Artikel Kassensturz
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