Hässel Verfahrensdokumentation Newsletter 45/2023

Newsletter 45/2023

Hässel Verfahrensdokumentation Newsletter  – COLLEGA-Wochen-Ticker –

Das Abonnement des Newsletter ist kostenfrei und kann jederzeit widerrufen werden.
Ihr Nutzen: Aktuelle Hinweise auf Verlautbarungen der Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Literatur.
Ihre Zeit: Jeder Sachverhalt wird möglichst kurz und zutreffend geschildert.
Jetzt oder später: Alle Informationen stehen auch später zur Verfügung.

Der Titel 45/2023 bezieht sich auf die Kalenderwoche des Erscheinens.

Bei Rückfragen erreichen Sie Günter Hässel gerne über info@taxos-software.de. Alle Anfragen werden streng vertraulich behandelt. 

I. Allgemeine Informationen

152. COLLEGA-Tag am 15.11.2023 in München

COLLEGA e.V. hat uns gebeten, daauf hinzuweisen, dass noch Plätze verfügbar sind. Interessenten werden um baldige Ameldung gebeten.

Es sind noch einige Plätze verfügbar. Sichern Sie sich durch sofortige Anmeldung einen Platz. Es rentiert sich. Versprochen!

Einen Link zur Einladung und Agenda zum 152. COLLEGA-TAG finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 8.

Hinweis auf das Fachbuch "Handbuch der Kassenführung"

In 4. Auflage ist im nwb Verlag das Handbuch der Kassenführung von Tobias Teutemacher und Patrick Krullmann erschienen. Diese folgt der von Teutemacher noch alleine verfassten dritten Auflage aus dem Jahr 2019. Es ist nach Angabe auf der Rückseite topaktuell: "Berücksichtigt werden die Änderungen, die es aufgrund des DAC7-Umsetzungsgesetzes gibt."
Unternehmer, die eine betriebliche Kasse unterhalten, ihre Berater und Anbieter von Kassensystemen und -programmen, sind gut berater, dieses Handbuch zu beachten. Die beiden Autoren stehen zwar der Finanzverwlatung nahe. Man kann aber davon ausgehen, dass man bei Außenprüfungen und Kassen-Nachschauen nach Beachtung der sich aus dem Handbuch ergebenden Folgerungen Ärger und vor allem die immer zu Steuernachzahlungen führenden Beanstandungen vermeiden kann.

Als Autor der Mustertextvoralgen für Verfahrensdokumentation habe ich von den Vorauflagen das Handbuchs wertvolle Anregungen und Hinweise bekommen. Ich kann daher die Neuauflage empfehlen. Das Buch ist jeden Cent seines Preises von 59 Euro wert.
Es ist unter der ISBN-Nummer 978-3-482-65314-8 im nwb Verlag erschienen.

II. Gerichtsentscheidungen 

Herr vereidigter Buchprüfer, Steuerberter und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger weist uns auf folgendes hin:
Danke für den Hinweis

Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsanwalts und Steuerberaters bei Insolvenzgefahr

Der Bundesgerichtshoft (BGH) weist in seinem Urteil vom 29.06.2023 (Aktenzeichen IX ZR 56/22) auf die Hinweis- und Warnpflicht eines Rechtsanwalts hin. Im Urteilsfall fiel eine GmbH & Co. KG in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter nahm sowohl den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer wie auch den faktischen Geschäftsführer in Anspruch. Die Geschäftsführer nahmen nun ihrerseits den Haftpflichtversicherer des inzwischen auch in Insolvenz befindlichen Rechtsanwalts in Anspruch. Der BGH stellte fest, dass eine Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsanwalts auch dann bestehen kann, wenn sich aus dem Mandatsvertrag keine Beratung in Insolvenzfragen als Hauptleistung ergebe. Voraussetzung sei ein Näheverhälnis zu der nach dem Mandatsvertrag geschuldeten Hauptleistung. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Dieses neue Urteil liegt auf der Linie füherer Entscheidungen des BGH, auch gegen Steuerberater. Eine Überprüfung bestehender Mandantenverträge könnte durchaus empfehlenswert sein.

Einen Link zur Homepage des BGH finden Sie am Ende dieses Blocks unter Nummer 1.

Leser die ebenfalls auf ein Thema hinweisen möchten, wollen uns bitte ansprechen unter Kontaktformular | Taxos Software GmbH (taxos-software.de). Wir freuen uns über die Belebung unserer Community

Anforderungen an die Schätzung mittels eines Zeitreihenvergleichs

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 25.03.2025 (Aktenzeichen X R 20/13) erstmals zu den Anforderugen einer Schätzung mittels Zeitreihenvergleich geäußert.
Aus den fünf Leitsätzen des Urteils ergeben sich grundsätzlich nützliche Antworten zu Fragen aus der Praxis.

Das Urteil ist zu begrüßen. Es ist sehr umfangreich und wird noch zu besprechen sein. Sehr gründlich wird dargestellt, welche tatsächlichen Feststellungen der X. Senat erwartet, damit rechtliche Überprüfungen der Fetsstellungen und Handlungen des Finanzamts überhaupt erst möglich werden. Die sehr ausführlichen Darlegungen und Ausführungen machen es vielen Lesern erstmals möglich, die Vorgehensweisen der Finanzverwaltung kennen zu lernen. Das Lesen des Urteils kann sehr empfohlen werden.

Überlegungen zu Außenprüfungen und Kassen-Nachschauen insbesondere zu Schätzungen mittels Zeitreiehenvergleich:
Berechtigte Zweifel einer Außenprüfung oder Kassen-Nachschau an der Ordnungsmäßikeit der Kassenführung verursachen viel Ärger und vermeidbare Steuernachzahlungen, in besonderen Fallen auch noch Zuschläge und Strafen. Im Urteilsfall hat die Außensprüfung umfangreiche Berechnungen vorgenommen. Die Rede ist von riesigen Excel-Tabellen mit tausenden Eintragungen. Sind für einen Zeitreihenvergleich Zahlen dieses Ausmaßes erforderlich? Und das bei einer Gaststätte mit einem Jahresumsatz von unter 700.000! Welchen Stundenverdienst kann ein Gastwirts-Ehepaar bei diesem Umsatz erzielen? Was kann und darf ein fundierter Berater für eine Gegenprüfung bei diesem Umfang berechnen? Ökonomische Betrachtungen werden hier nicht angestellt. Aber das kennt die Praxis ja schon.

Und eines steht fest:
Der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung verfolgen Steuerhinterzieher immer mehr. Ehrliche Steuerzahler begrüßen das. Leiden müssen darunter die kleinen und mittleren Unternehmer (KMU), die aus Unwissenheit, einer manchmal zu beobachtenden Ignoranz oder anderen Gründen handeln oder aber gerade nicht handeln. Wenn sie entdeckt werden. werden sie wie vorsätzlich kriminelle Steuerhinterzieher behandel. Das sind sie aber oft nicht. Man wünschte sich, dass die organisierte Kriminalität der Steuerhinterzieher mit einer derartigen Energie verfolgt wird. 

Viele KMU und ihre Berater können durch relativ einfache Mittel derartige Belastungen vermeiden. Meist ergeben sich hieraus zusätzlich Arbeits- und Zeiteinsparungen sowie weitere Rationalisierungen bei der täglichen Arbeit. Ein nicht zu unterschätzender Zusatznutzen.

Hierzu ein paar kurze Hinweise aus der Praxis:
Allem voran geht die Prüfung, ob der Unternehmer überhaupt eine Kasse führen muss. Oft geschieht das nur aus Gewohnheit und Bequemlichkeit. Kann man bei geringen Bareinnahmen die Kunden bewegen, unbar zu bezahlen? Muß man kleine Ausgaben bar bezahlen oder kann man das mit Karte erledigen? Wenn man mit diesen und vielleicht ein paar weiteren einfachen Maßnahmen den betrieblichen Bargeldverkehr abschafft, hat man keine betriebliche Kasse mehr. Das schreibt man in die Verfahrensdokumentation, die man dem Prüfer des Finanzamts vorlegt.
ABER VORSICHT:
Keine Kasse heißt, es kommen wirklich niemals Bareinnahmen oder Barausgaben vor.  Ausnahmen, wie beispielsweise Geld von Kunden annehmen und auf die Bank einzahlnen, können dazu führen, dass der Prüfer annimt, derartige Einnahmen seien öfter vorgekommen und nicht immer bei der Bank einbezahlt worden. Das gibt erfahrungsgemäß Ärger! Und Geld einnehmen und nicht auf die Bank einzahlen, geht gar nicht! Das ist Steuerhinterziehung mit allen Folgen!

Diese Lösung des Nicht-Kasse-Führens kann also nur angewendet werden, wenn wirklich niemals Bargeld vereinnahmt wird! 

Anwender von offenen Ladenkassen werden von Prüfern sehr oft als potentielle Steuerhinterzieher betrachtet. Diese Unternehmer sollten prüfen, ob sie zu einer Registrierkasse mit Zertifizierung welchseln.
Nur wenn das gar nicht geht, wie zum Beispiel bei einer Vertrauenskasse am Ackerrand, kommt man von der offenen Ladenkasse nicht weg. Zur Beweisvorsorge gibt es aber auch hier Möglichkeiten.

Ja, und dann hilft halt nur noch Ordnung, Ordnung und nochmals Ordnung.

Über (fast) alle Zweifel erhaben ist die Registrierkasse. Wer diese entsprechend der Bedienungsanleitung, Programmbeschreibung und Programmierbechreibung führt, dürfte bei einer Außenprüfung oder Kassen-Nachschau wegen der Kassenführung keine Probleme haben.
ABER VORSICHT: Wenn die Formvorschriften der Kassensicherungsverordnung (Programmanbieter fragen) nicht eingehalten werden, kann es Ärger geben. Und wenn das Protokoll von (vom Anwender) vorgenommenen Programmänderung nicht vorgelegt wird, stellt das einen formellen Mangel dar, der unmittelbar zur Schätzung berechtigt. Diese Rechtsansicht wird in Leitsatz 5 des erwähnten Urteils bestätigt.

Nicht für jedes Unternemen ist es möglich und richtig, die Kasse abzuschaffen oder eine Registrierkasse mit Zertifikat einzuführen. Diese Unternehmer müssen ihre Kasse ordnungsgemäß, das heißt vor allem täglich (§ 146 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung - AO -) führen. Die Kasse muss kassensturz-fähig sein und täglich abgeschlossen werden. Hierzu gibt es Mustertextvorlagen und weitere Hilfsmittel zur Beweisvorsorge, wie Eigenbelege.    

Einen Link zur Homepage des BFH und dem sehr wichtigen Urteil vom 25.03.2023 finden Sie am Ende dieses Blocks unter Nummer 2.

III. Mitteilungen des Bundesfinanzministeriums BMF 

Geänderter Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug 2024

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 03.11.2023 den geänderten Programmablaufplna für den Lohnsteuerabzug 2024 bekannt gegeben. "Gegenüber dem Entwurf des Programmablaufplans 2024 (Stand: 19.09.2023, auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen nicht mehr abrufbar) haben sich noch Änderungen mit Bezug auf den Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (1,7 % statt 1,6 %) ergeben."

Einen Link zum Schreiben des BMF finden Sie am Ende dieses Blocks unter Nummer 3.

IV. Sonstige Bekanntmachungen

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024

Die Bundesregierung hat am 11.10.2023 die Beitragsbemessungsgrenzen für 2024 bekannt gemacht. 

Einen Link zum Schreiben der Bundesregierung finden Sie am Ende dieses Blocks unter Nummer 4.

DATEV Broschüre Kassenführung 2024

Die Datev veröffentlicht auf ihrer Homepage Informationsbroschüren für Mandanten zur ordnungsmäßigen Kassenführung, die an Mandanten verteilt werden könnten.

Einen Link zur Homepage der DATEV finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 5.

IT-Grundschutz

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationtechnologie (BSI) hat das IT-Grundschutz-Kompendium überarbeitet und eine Edeition 2023 veröffentlicht.

"Die Edition 2023 des IT-Grundschutz-Kompendiums enthält insgesamt 111 IT-Grundschutz-Bausteine. Darunter sind zehn neue IT-Grundschutz-Bausteine sowie 101 Bausteine aus der Edition 2022. Drei Bausteine aus der Edition 2022 sind entfallen. Aus der Edition 2022 wurden 21 Bausteine für die Edition 2023 überarbeitet" 

Das Kompendium umfasst über 850 Seiten. 

Einen Link zur Homepage der DATEV finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 6.

Datenschutz: Darf das Finanzamt Mietverträge vom Vermieter anfordern

Beim Bundesfinanzhof ist eine Verfahren anhängig, in dem es um die Frage geht, ob das Finanzamt im Rahmen eier Einkommensteuerveranlagung vom Steuerpflichten die Mietverträge der Mieter anfordern darf oder, ob dem die Datenschutz-Grundverordnung entgegen steht. Finanzamt und Finanzgericht bejahen die Vorlagepflioht. Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 01.02.2023 (Aktenzeichen 3 K 596/22) ist beim BFH unter dem Aktenzeihen  IX R 6/23 anhängig.

Einen Link zur Homepage des BFH finden Sie am Ende dieses Blog unter Nummer 7.  

 

V. Terminhinweise

152. COLLEGA-TAG am 15. November 2023 in München bitte notieren Sie den Termin

Der Vetranstalter COLLEGA-e.V. überließ uns diesen Hinweis:
"Traditionsgemäß werden hervoragende Fachvorträge life angeboten - keiner länger als maximal 30 Minuten. Das reicht, zur Einführung in das jeweiige Thema. Bei Interesse üssen die Zuhhörer ohnehin nachgreifen. Damit lässt sich eine Fülle von Informetionen anbieten. Die kostbare Zeit der Teilnahmer wird nicht durch langatmige Reden verschwendet.
Altersvorsorge, Datenschutz und Geldwäsche, Verfahrensdokumentation, Vorteile durch Sachvertändigngutachten bei Immoblienbewertungen sind Schwerpunkte am 152. COLLEGA-TAG."

Die Einladung mit Teilnahmebedingenen, Anmeldung, vollständiger Tagesordnung und Liste der 10 Referenten ist veröffentlicht:

Es sind noch einige Plätze verfügbar. Sichern Sie sich durch sofortige Anmeldung einen Platz. Es lohnt sich, meinen Teilnehmer, die seit Jahren an jedem COLLEGA-TAG teilnehmen. 

Die Einladung finden Sie am Ende dieses Blogs unter Numer 8.

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Links zu den obigen Veröffentlichungen:

Link Nummer 1 zur Hompeage des BGH Hinweis- und Warnpflicht Bundesgerichtshof
Link Nummer 2 zur Homepage des BFH  Zeitreihenvergleich Bundesfinanzhof
Link Nummer 3 zur Homepage des BMF Programmablaufplan Lohnsteuer Bundesfinanzministerium
Link Nummer 4 zur Homepage der Bundesregierung Beitragsbemessungsgrenznen 2024 Bundesregierung
Link Nummer 5 zur Homepage der Datev Ordnungsgemäße Kassenführung DATEV
Link Nummer 6 zur Homepage des BSI Kompendium IT-Sicherheit Bundesamt für Sicherheit
Link Nummer 7 zur Homepage des BFH Anhängiges Verfahren Bundesfinanzhof
Link Nummer 8 zur Einladung zum 152. COLLEGA_TAG www.COLLEGA e.V

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