Hässel Verfahrensdokumentation Newsletter 45/2022

Hässel Verfahrensdokumentation Newsletter  – COLLEGA-Wochen-Ticker –

Das Abonnement des Newsletter ist kostenfrei und kann jederzeit abbestellt werden.
Ihr Nutzen: Aktuelle Hinweise auf Verlautbarungen der Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Literatur.
Ihre Zeit: Jeder Sachverhalt wird möglichst kurz geschildert. Sie können entscheiden: Bringt die Information sofort oder evtl. später Nutzen? Wenn ja, können Sie jedes Thema über einen Link zur jeweiligen Original-Quelle vertiefen. Wenn nein, verlieren Sie fast keine Zeit.

Der Titel 45/2022 bezieht sich auf die Kalenderwoche des Erscheinens. 

I. Hinweise und Termine

1. 150. COLLEGA-TAG am Montag 28.11.2022 13:00 bis 19:00 Uhr in München
Präsensveranstaltung zu den Themen Marketing in der Steuerkanzlei, Literatur-Recherche, betriebliche Altersversorgung, Datenschutz und Datensicherheit, Geldwäschegestz, sicherer und datenschutzkonformer E-Mail-Versand, Verfahrensdokumentation in der Cloud. Alle Themen vermitteln wertvolle Informationen für Kanzleiinhaber und leitende Mitarbeiter.

Es sind noch wenige Plätze verfügbar, bitte rasch anmelden:
150. COLLEGA-TAG am 28.11.2022: Agenda, Ausssteller, Referenten und Anmeldeunterlagen hier 

Anzeige: Die Teilnahme ist für Mitglieder von COLLEGA e.V. kostenfrei
Werden Sie vor dem 28.11.2022 Mitglied bei COLLEGA e.V. und nehmen Sie kostenfrei am 150. COLLEGA-TAG teil.
Der Jahrebeitrag beträgt 144,- €,.
bei Eintritt während des Jahres 12,- für jeden angefangenen Monat.
Hier finden Sie die Beitrittserklärung und die Satzung.

2. Online Seminar Verfahrensdokumentation in der Praxis 

Der Landesverband der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe in Bayern veranstaltet am 24.11.2022 ein Online Seminar "Die Verfahrensdokumentation ist ein Gewinnbringer". Referenten Günter Hässel und Dominik Mikulovic.

Tagunsunterlagen, Einladung und Anmeldung hier

  

II. Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen 

 

Doppelbesteuerungsabkommen mit Litauen geändert

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 04.11.2022 das am 30.09.2022 in Wilna unterzeichnete Änderungsprotokoll des DBA mit Litauen veröfffentlicht. Es  bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d.h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Litauen sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist. Das wird wohl der 01.01.2023 sein..

Einen Link zum Änderungsprotokoll vom 30.09.2022 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 1.

 

Doppelbesteuerungsabkommen mit Lettland geändert

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 03.11.2022 das am 29.09.2022 in Riga unterzeichnete Änderungsprotokoll des DBA mit Litauen veröfffentlicht. Es  bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d.h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Litauen sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist. Das wird wohl der 01.01.2023 sein..

Einen Link zum Änderungsprotokoll vom 29.09.2022 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 2.

 

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nach § 2b UStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30.10.2022 den Entwurf eines Schreibens "Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - § 2b UStG; Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts" veröffentlicht.

Durch dieses Schreiben wird die Anwendung des Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) erneut geregelt. Die verschiedenen Anwednungszeitpunkte ergeben sich aus der Einleitung zu dem Schreiben.

Einen Link zum Schreiben des BMF ohne Datum,  veroffentlicht am 30.10.2022 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 3.

  

Änderungen bei der Berechnung der Zinsen nach § 233a AO

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 03.11.2022 ein Schreiben die "Neufassung des AEAO zu § 233a zur Umsetzung der Rechtsänderungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" veröffentlicht.

Auf seiner Website weist das BMF auf folgendes hin: "Die Steuerverwaltungen der Länder können die Neuberechnung der Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 in anhängigen Verfahren und die Umstellung der Zinsberechnungsprogramme erst einsetzen, sobald alle dazu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen abgeschlossen worden sind. Die Umstellungstermine in den einzelnen Ländern fallen auseinander. Soweit und solange die Neuregelung in § 238 Absatz 1a und 1b AO technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, ergehen Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 weiterhin vorläufig oder werden ausgesetzt (vgl. BMF-Schreiben vom 22. Juli 2022 - IV A 3 - S 0338/22/10004 :007). Die Neufassung des Anwendungserlasses zu § 233a AO durch das BMF-Schreiben vom 3. November 2022 - IV A 3 - S 0460-a/19/10012 :002 - ist jeweils erst ab der Umstellung der Zinsberechnungsprogramme auf das neue Recht anzuwenden. Ergibt sich im Rahmen der Neuberechnung im Umstellungslauf eine Änderung gegenüber den bisher festgesetzten Zinsen, ergeht ein Zinsbescheid." 

Einen Link zum Schreiben des BMF vom 03.11.2022 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 4..

 

III. BFH-Urteile

Auf die Fälligkleit kommt es auch an

Der Bundesfinanzhof  (BFH) hat am 20.10.2022 auf seiner Website sein Urteil vom 21.06.2022 (Aktenzeichen VIII R 25/20) veröffentlicht. 

Ein Steuerpflichtiger wollte die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017, die er am 10.01.2028 geleistet hatte, als Betriebsausgabe des Jahres 2017 geltend machen.

Dem hat der Bundesfinanzhof nicht entsprochen. Dem Steuerpflichtigen war Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 4 UStG gewährt worden. Daher war die Umsatzsteuervorauszahlung erst am 10.02.2018 und damit nicht innerhalb des für eine "kurze Zeit" i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums fällig.

Nach dem Urteil des BFH stellt diese Umsatzsteuervorauszahlung daher Betriebsausgaben des Jahres 2018 dar.

Einen Link zur Website des BFH finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer  5.

 

Entgelt des Arbeitgebers für Werbung auf dem Kennzeichenhalter eines privaten PKW des Arbeitnehmers als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof  (BFH) hat am 03.11.2022 auf seiner Website sein Urteil vom 21.06.2022 (Aktenzeichen IV R 20/20) veröffentlicht. 

Der Arbeitgeber bezahlte mehreren Arbeitnehmern jeweils 255 € jährlich dafür, dass sie das amtliche Kennzeichen ihres privaten PKW auf einem Kennzeichenhalter mit Werbung des Arbeitgebers montieren ließen.

Der BFH kam (in Übereinstimmung mit dem Finanzamt und dem Finanzgericht) zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um Arbeitslohn handelte, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Das Finanzgericht hat ergänzend zu seiner Tatbestandswürdigung die Zahlungen auch deshalb als Arbeitsentgelt behandelt, weil die Verträge ausschließlich mit Mitarbeitern abgeschlossen worden und an die Laufzeit des jeweiligen Arbeitsverhältnisses geknüpft gewesen seien.

Einen Link zur Website des BFH finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer  6.

 

Zuständigkeit über Verfahren zur Akteneinsicht

Der Bundesfinanzhof  (BFH) hat am 03.11.2022 auf seiner Website seinen Beschluss vom 28.09.2022 (Aktenzeichn X B 144/21) veröffentlicht. 

Während eines noch anhängigen finanzgerichtlichen Streitverfahrens besteht Anspruch auf Akteneinsicht, über den im Regelfall der Senat entscheidet.

Nach Abschluss des Verfahrens ist die Gerichtsverwaltung zuständig. Für die rechtliche Überprüfung von deren Entscheidungen ist der Verwaltungsgerichtsweg  eröffnet.   

Einen Link zur Website des BFH finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer  7.

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Links zu den obigen Veröffentlichungen:

Link Nummer 1 zum Änderungsprotokoll DBA Litauen vom 30.09.2022 Bundesfinanzministerium
Link Nummer 2 zum Änderungsprotokoll DBA Lettland vom 29.09.2022 Bundesfinanzministerium
Link Nummer 3 zum Entwurf Schreiben des BMF, veröffentlicht am 30.10.2022 Bundesfinanzministerium
Link Nummer 4 zum Schreiben des BMF vom 03.11.2022 Bundesfinanzministerium
Link Nummer 5 zur Website des BFH, Urteil vom 21.06.2022 (VIII R 25/20) Bundesfinanzhof
Link Nummer 6 zur Website des BFH, Urteil vom 21.06.2022 (IV R 20/20) Bundesfinanzhof
Link Nummer 7 zur Website der BFH, Beschluss vom 28.09.2022 (X B 144/21) Bundesfinanzhof

 

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