Hässel Verfahrensdokumentation Newsletter 44/2023

Newsletter 44/2023

Hässel Verfahrensdokumentation Newsletter  – COLLEGA-Wochen-Ticker –

Das Abonnement des Newsletter ist kostenfrei und kann jederzeit widerrufen werden.
Ihr Nutzen: Aktuelle Hinweise auf Verlautbarungen der Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Literatur.
Ihre Zeit: Jeder Sachverhalt wird möglichst kurz und zutreffend geschildert.
Jetzt oder später: Alle Informationen stehen auch später zur Verfügung.

Der Titel 44/2023 bezieht sich auf die Kalenderwoche des Erscheinens.

Bei Rückfragen erreichen Sie Günter Hässel gerne über info@taxos-software.de. Alle Anfragen werden streng vertraulich behandelt. 

I. Allgemeine Informationen

152. COLLEGA-Tag am 15.11.2023 in München

COLLEGA e.V. hat uns gebeten, daauf hinzuweisen, dass noch Plätze verfügbar sind. Interessenten werden um baldige Ameldung gebeten.

Es sind noch einige Plätze verfügbar. Sichern Sie sich durch sofortige Anmeldung einen Platz. Es rentiert sich. Versprochen!

Einen Link zur Einladung und Agenda zum 152. COLLEGA-TAG finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 8.

Corona Schlussabrechnung Frist bis 31.12.2023, 31.01.2024 oder 31.03.2024?

Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Karl Ramminger weist uns auf folgendes hin:
Danke für den Hinweis

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat aus seiner Homepage Hinweise zur Soforthilfe Corona veröffentlicht. In Tz. 1.7. des beigefüten Fragenkatalogs wird ausgeführt: "Es wird empfohlen, die Berechnung des Liquiditätsengpasses entsprechend der Berechnungshilfe unverzüglich, d. h. schnellstmöglich, nach Erhalt des Erinnerungsschreibens durchzuführen, sodass Sie selbst zeitnah Kenntnis darüber haben, ob Sie möglicherweise zu viel Soforthilfe erhalten haben und diese (ggf. anteilig) zurückzahlen müssen. Je eher Sie die Berechnung durchführen, desto besser können Sie eine mögliche Rückzahlung planen bzw. den Vorgang abschließen. Spätester Zeitpunkt für die Rückmeldung und eine ggf. damit verbundene Rückzahlung ist der 31. Dezember 2023. Für Rückmeldungen bzw. ggf. Rückzahlungen innerhalb dieses Zeitraumes müssen Sie keine Fristverlängerung und auch keine Ratenzahlung (s. auch Frage 4.4) beantragen. Die Online-Datenmaske ist bis 31. Dezember 2023 geöffnet, bis zu diesem Termin müssen Sie eine der dort vorgesehenen Rückmeldungen abgegeben haben und, falls erforderlich, eine (anteilige) Rückzahlung getätigt haben."

Die Steuerberaterkammer München weist in ihren Kammermitteilungen Oktober 2023 auf eine Information der Bundesstuerberaterkammer darauf hin, dass das Bundeswirtschaftsministerium die Abgabefist bis 31.Oktober 2023 verlängert habe. Weiter: "Wenn Sie dies als prüfende Dritte nicht schaffen, müssen Sie bis dahin zumindest eine Verlängerung im digitalen Antragssystem beantragen. Bis zum 31. März 2024 müssen Sie die Schlussabrechnung dann aber abgeben. Bereits beantrge und erteilte Fristverlängerunen (bisher 31. Dezemerb 2023) werden ebenfalls bis zu diesem Termin automatisch verlängert."

Eine Fristverlängerung kann offensichtlich in Bayern erst ab 09.11.2023 beantragt werden, wie sich aus dem Schreiben "Soforthilfe Corona" ergibt: "Wir möchten Sie informieren, dass aufgrund eines notwendigen Upgrades der Systemumgebung das System zur Soforthilfe Corona vom 27. Oktober ab ca. 17 Uhr (Freitag) bis 08. November (Mittwoch) 2023 nicht zur Verfügung steht. In diesem Zeitraum ist die Rückmeldung über die Online-Datenmaske nicht möglich. Zudem können in diesem Zeitraum von der Servicehotline weder telefonisch noch per E-Mail fallbezogene Einzelfragen beantwortet werden, da auf die Antragsdaten nicht zugegriffen werden kann." Falls noch nicht erfolgt, sollte überlegt werden, sofort ein Fristverlängerungsantrag zu stellen. In Bayern ist das wegen des Ausfalls des Portals jedoch erst ab 09.11.2023 möglich.

Ganz aktuell: Die Steuerberaterkammer München weist in ihrem Newsletter November 2023 vom 02.11.2023darauf hin, dass an die prüfenden Dritten, die weder die Schlussabrechnung eingereicht haben noch eine Fristverlängerung beantragt haben, Mitte November 2023 Erinnerungsschreiben versendet werden mit der Aufforderung, dies schnellstmöglich nachzuholen. Das digitale Antragsportal stehe dafür innerhalb einer Nachfrist noch bis zum 31. Januar 2024 zur Verfügung.

Einen Link zum Hinweis des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Soforthilfe Corona finden Sie am Ende dieses Blocks unter Nummer 1.

II. Gerichtsentscheidungen

Herr vereidigter Buchprüfer, Steuerberter und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger weist uns auf folgendes hin:
Danke für den Hinweis

Der Bundesfinanzhof (BF) hat am 23.02.2023 (Aktenzeichen V R 38/21) entschieden, dass essbare Lebensmittel, die als Werbemittel verwendet werden (Werbelebensmittel) dem begünstigten Umsatzsteueratz unterliegen.

Das Finanzamt ging nach eine Umsatzsteuersonderprüfung davon aus, dass die Veräußerung der Werbelebensmittel eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung sei. Dieser Rechtsansicht ist das Finanzgericht (FG) gefolgt.

Der BFH kan zu dem oben geschilderten Ergebnis, hat den Rechtsstreit aber an das FG zurückverwiesen. Danach wird das FG Feststellungen zu den genauen Eigenschaften der Werbelebensmittel und ihren Verpackungen treffen müssen.

Einen Link zur Homepage des BFH finden Sie am Ende dieses Blocks unter Nummer 2.

Leser die ebenfalls auf ein Thema hinweisen möchten, wollen uns bitte ansprechen unter Kontaktformular | Taxos Software GmbH (taxos-software.de). Wir freuen uns über die Belebung unserer Community

Außergewöhnliche Belastungen

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 40/23 vom 19.10.2023 auf sein Urteil vom 10.08.2023 Aktenzeichen VI R 40/20 hin. Danach sind "Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft steuermindernd als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen."

Einen Link zur Presssemitteilung 40/23 auf der Homepage des BFH finden Sie am Ende dieses Blocks unter Nummer 3..

Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden bei Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe bei der Schenkungsteuer

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 39/23 vom 12.10.2023 auf sein Urteil vom Urteil vom 26.07.2023 Aktenzeichen II R 35/21 hin. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundbesitzwert für alle Schenkungsteuerbescheide bindend ist. Im Urteilsfall lag eine zweite Schenkung zwischen Vater und Sohn innerhalb von 10 Jahren vor, so dass im zweiten Schenkungsfall die beiden Schenkungen für Zwecke der Steuerberechnung zusammen zu rechnen waren. Die vom beschenkten Sohn mit der Begründung, der Grundbesitzwert sei geriner, beantragte Neuberechnung wurde vom Finanzamt (FA), FG und BFH abgelehnt. Diesem Urteil muss man zustimmen. Man muss es  insbesondere in den umgekehrten Fällen beachten, wenn bei einer erheblichen Wertsteigerung einer Immobilie das Finanzamt von dem ursprünglich festegestellten Wert nach oben abweichen möchte. Das muss auch im Falle einer Erbschaft gelten, die innerhalb von 10 Jahren mit einer einer Schenlung für Zwecke der Steuerberechnung zusammen zu rechnen ist.

Einen Link zur Presssemitteilung 40/23 auf der Homepage des BFH finden Sie am Ende dieses Blocks unter Nummer 4.

III. Mitteilungen des Bundesfinanzministeriums BMF

Umsatzsteuervoranmeldungen 2024

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 01.11.2023 Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und - Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2024 veröffentlicht.
Mit der Veröffentlichung werden 
- Umsatzsteuer-Vvoranmeldung 2024
- Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der  Sondervorauszahlung 2024
- Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024
- Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024
bekannt gemacht.

Einen Link zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 01.11.2023 finden Sie am Ende dieses Blocks unter Nummer 5

Umsatzsteuerumrechnungskurse Oktober 2023

Das Bundesfinanzministerium hat am 01.11.2023 die Umsatzsteuerumrechnungskurse Oktober 2023 veröffentlicht.

Einen Link zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 01.11.2023 finden Sie am Ende dieses Blocks unter Nummer 6.

BMF Highlights

Das Bundesfinanzministerium aht am 01.11.2023 die Ausgabe November BMF-Highlights veröffentlicht.

Einen Link zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 01.11.2023 finden Sie am Ende dieses Blocks unter Nummer 7. 

V. Terminhinweise

152. COLLEGA-TAG am 15. November 2023 in München bitte notieren Sie den Termin

Der Vetranstalter COLLEGA-e.V. überließ uns diesen Hinweis:
"Traditionsgemäß werden hervoragende Fachvorträge life angeboten - keiner länger als maximal 30 Minuten. Das reicht, zur Einführung in das jeweiige Thema. Bei Interesse üssen die Zuhhörer ohnehin nachgreifen. Damit lässt sich eine Fülle von Informetionen anbieten. Die kostbare Zeit der Teilnahmer wird nicht durch langatmige Reden verschwendet.
Altersvorsorge, Datenschutz und Geldwäsche, Verfahrensdokumentation, Vorteile durch Sachvertändigngutachten bei Immoblienbewertungen sind Schwerpunkte am 152. COLLEGA-TAG."

Die Einladung mit Teilnahmebedingenen, Anmeldung, vollständiger Tagesordnung und Liste der 10 Referenten ist veröffentlicht:

Es sind noch einige Plätze verfügbar. Sichern Sie sich durch sofortige Anmeldung einen Platz. Es lohnt sich, meinen Teilnehmer, die seit Jahren an jedem COLLEGA-TAG teilnehmen. 

Die Einladung finden Sie am Ende dieses Blogs unter Numer 8.

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Links zu den obigen Veröffentlichungen:

Link Nummer 1 zur Hompeage des Bay. Wirtschaftsministerium Corona Soforthilfe Wirtschaftsministerium
Link Nummer 2 zur Homepage des BFH Werbelebensmittel Bundesfinanzhof
Link Nummer 3 zur Homepage des BFH Außerg. Belastungen Bundesfinanzhof
Link Nummer 4 zur Homepage des BFH Schenkungsteuer Bundesfinanzhof
Link Nummer 5 zur Homepage des BMF Umsatzsteuervoranmeldung 2024 Bundesfinanzministerium
Link Nummer 6 zur Homepage des BMF Umsatzsteuerumrechnungskurse Okt. 2023 Bundesfinanzministerium
Link Nummer 7 zur Homepage des BMF Highlights Bundesfinanzministerium
Link Nummer 8 zur Einladung zum 152. COLLEGA_TAG www.COLLEGA e.V

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