Hässel Verfahrensdokumentation Newsletter 39/2022

Hässel Verfahrensdokumentation Newsletter  – ehemals COLLEGA-Wochen-Ticker –

Der Bezug ist kostenfrei und jederzeit widerruflich.

In dem Newsletter wird insbesondere auf Verlautbarungen der Finanzverwaltung sowie auf Rechtsprechung und Literatur hingewiesen.
Nach einer kurzen Schilderung des jeweiligen Sachverhalts wird grundsätzlich auf die Original-Quelle verlinkt.

Der Titel 39/2022 bezieht sich auf die Kalenderwoche des Erscheinens. 

 

 

I. Hinweise und Termine

150. COLLEGA-TAG am Montag 28.11.2022 13:00 bis 19:00 Uhr in München
Präsensveranstaltung zu den Themen Marketing in der Steuerkanzlei, Literatur-Recherche, betriebliche Altersversorgung, Datenschutz und Datensicherheit, Geldwäschegestz, sicherer und datenschutzkonformer E-Mail-Versand, Verfahrensdokumentation in der Cloud. Alle Themen sind wertvolle Chefinformationen.

De Referenten sind Fachleute mit praktischer Erfahrung. Die Einladung mit vollständiger Tagesordnung finden Sie hier

Die Teilnahme ist für Mitglieder von COLLEGA e.V. kostenfrei 

Nachhaltigkeistag der Steuerberater am Mittwoch, 05.10.2022
Die Einladung mit Tagesordnung finden Sie hier

Kammerfachtag der Steuerberaterkammer München am Donnerstag, 21.10.2022
Die Einladung mit Tagesordnung finden Sie hier

 

II. Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen 

MF-Monatsbericht 09/2022 mit Einspruchsstatistik 2021

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht in seinem Monatsbericht Darstellungen zur politischen Lage, Hinweise das Finanzministers und Angaben über die Höhe der Steuerzahlungen im I. und II. Vierteljar 2022 mit Vergleichszahlen des Vorjahres.

Es kann sich durchaus lohnen, Einspruch gegen falsche Steuerbescheide einzulegen. Nach der Statistik lagen am 01.01.2021 rd. 2,5 Mio unerledigte Einsprüche vor. Im Jahr 2021 kamen etwas mehr als 3 Mio neue Rechtsbehelfe dazu. Davon wurden 1.891.548 durch Abhilfe erledigt. Abhilfe heißt, die Einsprüche waren erfolgreich. Von den erledigten Einsprüchen hatten in den letzte 5 Jahren mehr als 60% Erfolg. Auch das ergibt sich aus den Zahlen des BMF. 

Den vollständigen Text finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums

Rücklage für Ersatzbeschaffung, Velängerung der Reinvestitionsfristen

Die Reinvestitionsfristen wurden verlängert. Das bedeutet, dass bei Verzögerungen der Ersatzinvestitionen die in dem BMF Schreiben angesprochenen Rücklagen erst später aufgelöst werden müssen.

Den vollständigen Text mit Angaben zu den unterschiedlichen Fristen finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums

Amtliche Bescheinigungen für steuerbefreite Umsätze nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben b, d und F UStG geändert

Im Wesentlichen bei steuerbefreiten Lieferungen an Streitkärfte eines Nato-Mitgliedsstaates ist dieses BMF-Schreiben zu beachten.. 

Den vollständigen Text des BMF-Schreibens finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums

Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022

Nach der Pressemitteilung des BMF hat das Bundeskabinett am 14.09.2022 den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen und an die gesetzgebenden Organe weitergeleitet. Eine der wesentlichen Änderung ist "die Vorbereitung eines direkten Auszahlungsweges für künftige öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer." Als Beispiel wird in der Pressemitteilung das Klimageld angeführt.
Beim Homeoffice soll die "steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für das Arbeiten von zu Hause zukünftig vereinfacht und vereinheitlicht sowie an die vielseitige Nutzung des Homeoffice angepasst werden".
Viele weitere Änderungen und Entlastungen sind geplant. Davon wird sich sicher manches im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ändern. In Hässel Verfahrensdokumentation werden die Mustertextvorlagen angepasst, wenn sich hierfür eine Notwendigkeit aufgrund der künftigen Gesetzeslage ergibt. Ggg. werden wir im Newletter berichten.

Den vollständigen Text der Pressemitteilung vom 14.09.2022 finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums

Gesetzentwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes am 14.09.2022 durch das Bundeskabinett beschlossen

Nach der Pressemitteilung des BMF von 14.09.2022 sollen mit dem Inflationsausgleichsgesetz u.a. die Folgen der kalten Progression bei der Einkommenssteuer ausgeglichen werden. 

Den vollständigen Text der Pressemitteiling vom 14.09.2022 finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums

III. Andere Hinweise

BMF plant Verschärfungen bei Cloud-Kassen 

Nach der Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) vom 11.08.2022 plant das BMF, zur Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme nebst zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) weitreichende Änderungen im Anwendungserlass zu § 146a AO zu veröffentlichen. Der Änderungsvorschlag werfe "jedoch teils mehr Fragen auf, als dass er Rechtssicherheiten schafft."
Der DStV fordert in seiner Stellungnahme zum BMF-Entwurf  Konkretisierungen und Klarstellungen.. 

Den vollständigen Text der Pressemitteiling des DStV vom 11.08.2022 finden Sie auf der Website des DStV

Hinweis: In Hässel Verfahrensdokumentation werden schon jetzt in den Mustertextvorlagen Kasse, insbesondere Registrierkasse, viele mögliche Varianten angesprochen, die in den zu jeder Mustertextvorlage erschienenen Erläuterung ausführlich besprochen werden. Sollte es sich als notwendig erweisen, werden Anpassung erfolgen, wenn das BMF Schreiben veröffentlicht sein wird. Ggf. werden wir im Newsletter berichten.

Gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 23. September 2022 (Aktenzeichen V ZR 148/21) zur Beweislastverteilung bei gutgläubigem Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs Stellung genommen.
Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Kraftfahrzeugbrief) vorgelegen hat oder nicht.
Die jurisisch hochinteressanten Ausführungen des BGH veranlassen den Praktiker zum dem Rat, beim Kauf eines Kraftfahrzeug - ob neu oder gebraucht - darauf zu achten, dass dem Käufer Zug um Zug mit der Kaufpreiszahlung eine gültige (nicht gefälschte) Zulassungsbescheinigung II (früher Kraftfahrzeugbrief) ausgehändigt wird. Damit lassen sich langwierige und kosteninstensive Gerichtsverfahren vermeiden.

Der BGH hat das Urteil auf seiner Website veröffentlicht. Link zur Website des Bundesgerichtshofs  

Steuerberaterplattform und elektronisches Steuerberater Postfach (beSt)

Der Präsiident der Bundessteuerberaterkammer und der Steuerberaterkammer München, Prof. Dr. Hartmut Schwab, Steuerberater und FBfIntStR, weist in NWB Heft 36/2022 Seite 2505 darauf hin, dass alle Steuerberaterinnen und Steuerberater, die mit den Finanzgerichten zusammenarbeiten, ein Vorrecht auf Zugang zu der Steuerberaterplattform haben. Der Grund ist, dass Klagen ab dem 01.01.2023 elektronisch bei den Finanzgerichten einzureichen sind. Und das ist nur möglich, wenn die Registrierung bei der Steuerberaterplattform vorgenommen wurde. Klagen in Papierform werden nicht mehr angenommen. Die Folge kann sein, dass Fristen verfallen. Schwab weist darauf hin, dass die Steuerberaterkammern Ihre Mitglieder über den bevorzugten Zugang informieren.
Rechtsanwälte haben seit längerem ein "besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)." Erste Urteile bestätigen, dass nicht über dieses Postfach, sondern in Papierform eingereichte Klagen, unwirksam sind.
Es steht zu befürchten, dass diese Gerichtspraxis auch für Steuerberaterinnen und Steuerberater gelten wird.

Im Übrigen muss jede Steuerberaterin / jeder Steuerberater sich ab 01.01.2023 in der Steuerberaterplattform registrien lassen. Das sei eine Berufspflicht. Nur: "Bei über 100.000 Steuerberatern können wir die Erstregistrierung bei der Steuerberaterplattform nicht auf einmal sicherstellen" (Schwab a.a.O.).

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Steuerberaterkammer.

Elektronisches Kassenbuchprogramm mit Kassensturz, Zählprotkoll und Schnittstelle zu Datev und HSC Buchführung

Dieses Kassenprogramm von HSC Software GmbH wird auf Ihrem Rechner installiert. Die von Betriebsprüfern meistens gesuchten Fehler können Sie nicht machen, weil das Programm nicht mitmacht. Das sind insbesondere negativer Kassenbestand innerhalb eines Tages oder am Ende des Tages, Tagesabschluss ohne Kassensturz und Zählprotokoll, fehlender Bestandsvergleich (Soll-Ist-Kontrolle), falscher Übertrag des Kassenbestands auf den nächsten Tag, Differenzen bei der Übergabe der Kassenbucheintragungen an die Finanzbuchführung. Das Programm kostet als Einzelplatzinstallation 79,- € jährlich + 19% USt. Sie können es 1 Monat kostenfrei und unverbindlich testen.

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