Hässel Verfahrensdokumentation Newsletter 02/2023

Newsletter 02/2023

Hässel Verfahrensdokumentation Newsletter  – COLLEGA-Wochen-Ticker –

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Ihr Nutzen: Aktuelle Hinweise auf Verlautbarungen der Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Literatur.
Ihre Zeit: Jeder Sachverhalt wird möglichst kurz geschildert. Sie können entscheiden: Bringt die Information sofort oder evtl. später Nutzen? Wenn ja, können Sie jedes Thema über einen Link zur jeweiligen Original-Quelle vertiefen. Wenn nein, verlieren Sie fast keine Zeit.

Der Titel 02/2023 bezieht sich auf die Kalenderwoche des Erscheinens.

Bei Rückfragen erreichen Sie Günter Hässel gerne über g.haessel@collega.de Ihre Anfrage wird streng vertraulich behandelt.

 

I. Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen 

Erstattungsanträge der Versorger für Vorauszahlung der Gas- und Wärempreisbremse

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilte mit einer Pressemitteilung vom 09.01.2023 mit, dass der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse verfügbar sind.

Einen Link zur Pressemitteilung vom 09.01.2023 finden Sie am Ende de dieses Blogs unter Nummer 1.

 

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gemäß § 13a EStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 04.01.2023 zur Anwendung des BFH-Urteils vom 08.06.2022 (Aktenzeichen VI R 30/20) Stellung genommen.

Einen Link zum BMF-Schreiben vom 04.01.2023 finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 2.

 

Bund macht 23,5 Mrd. weniger Schulden

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilte in einer Pressemitteilung vom 12.01.2023 mit, dass der vorläufige Jahresabschluss 2022 mit weniger Schulden 23,5 Mrd. € endet. Bedauert wird, dass bereitgestellte Mittel wegen der zähen Bürokratie nicht abgerufen wurden. Die deutsche Wirtschaft habe sich als widerstandsfähig gezeigt.

Einen Link zu der Pressemitteilung des BMF finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 3.

 

II. Rechtsprechung des Bundesfinanzhof

Erweiterung einer Anschlussprüfung

Die Erweiterung einer ersten Anschlussprüfung auf drei Jahre bedarf keiner besonderen Begründung.

Im Urteilsfall ergingen mehrere Prüfungsanordnungen. Die hiergegen eingelegten Rechtmittel blieben erfolglos.

Hervorzuheben ist, dass der BFH unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung feststellte: „Weder der AO noch der BpO 2000 ist zu entnehmen, dass Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen Abständen erfolgen dürfen.“ Dies gelte nicht nur für Großbetriebe, sondern auch für Mittelbetriebe sowie Klein- und Kleinstbetriebe.

Der BFH hat das Urteil vom 03.08.2022 (Aktenzeichen XI R 32/19) auf seiner Homepage veröffentlicht.

Einen Link zur Homepage des BFH finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 4.

Keine Anerkennung von Betriebsausgaben ohne Belege

Auch wenn keine Verpflichtung zur Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben besteht, müssen die Belege aufbewahrt und dem Finanzamt auf Verlangen vorgelegt werden. Andernfalls ist das Finanzamt zur Schätzung berechtigt.

Das stellte der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 11.11.2022 (Aktenzeichen VIII B 97/21 unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung fest.

Der BFH hat den Beschluss vom 11.11.2022, (Aktenzeichen VIII B 97/21) auf seiner Homepage veröffentlicht.

Einen Link zur Homepage des BFH finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 5.

 

III. Rechtsprechung der Finanzgerichte

Keine Vollstreckung aus einem nichtigen Verwaltungsakt

Das Finanzgericht (FG) Hamburg weist in seinem Newsletter 3 + 4/2022 auf seiner Homepage auf einen rechtskräftigen Beschluss vom 30.8.2022 (Aktenzeichen 1 V 117/22) hin. Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ist die Vollstreckung eines nichtigen Verwaltungsaktes dauerhaft gesperrt. Daher darf nicht vollstreckt werden.

Einen Link zu dem Newsletter 3+4/2022 des FG Hamburg finden Sie am Ende dieses Blogs unter Nummer 6.

Hinweis: Das FG Hamburg weist in dem Newsletter auch auf sein Urteil vom 30.08.2022 zum Übergang von der Kassen-Nachschau zur Außenprüfung hin. Auf dieses Urteil haben wir bereits im Newsletter 50/2022 (Link Nummer 9) hingewiesen.

 

IV. Sonstige Hinweise

Die Münchner Steuerfachtagung findet im Jahr 2023 wieder als Präsenzveranstaltung statt.

Gerne veröffentlichen wir diesen  Hinweis und wünschen der Veranstaltung und der unermüdlichen Managerin, Frau Silvia Stroh-Endlicher und ihrem Team gutes Gelingen.

Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Münchner Steuerfachtagung – link unten unter Nummer 7

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Links zu den obigen Veröffentlichungen:

Link Nummer 1 zur Pressemitteilung des BMF vom 09.01.2023 Anträge Bundesfinanzministerium
Link Nummer 2 zum BMF-Schreiben vom 04.01.2023 Monatsbericht Bundesfinanzministerium
Link Nummer 3 zur Pressemitteilung des BMF vom 12.01.2023 Bundesfinanzminiisterium
Link Nummer 4 zur Homepage des BFH Urteil vom 03.08.2022 Bundesfinanzhof
Link Nummer 5 zur Homepage des BFH Beschluss vom 11.11.2022 Bundesfinanzhof
Link Nummer 6 zur Homepage des FG Hamburg Newsletter 3+4/2022 FG Hamburg
Link Nummer 7 zur Homepage der Münchner Steuerfachtagung Münchner Steuerfachtagung

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