Liebe Leser des Newsletter Verfahrensdokumentation,
die Steuerberaterkammer München berichtet in ihrem Newsletter, dass der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung vom 19.05.2021 dem Votum des Finanzausschusses zugestimmt hat. Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis 2024 werden für Steuerberater verlängert. Der stete Einsatz der Bundessteuerberaterkammer ist damit von Erfolg gekrönt.
Der steuerberatende Beruf ist durch die Corona-Pandemie besonders betroffen. Zunächst waren es die Erkrankungen der Mitarbeiter und die in den meisten Kanzleien erforderliche Umstellung auf den Home-Office-Betrieb, dann die Unterstützung der Mandanten bei der Beantragung der Corona-Förderungen und die Umstellung der Umsatzsteuersätze, die im wahrsten Sinn des Wortes gemeistert werden mussten. Und es darf nicht vergessen werden, dass in den Kanzleien die laufenden Arbeiten, insbesondere Buchführung und Umsatzsteuererklärungen sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Mitarbeiter von Mandanten erledigt werden mussten und auch tatsächlich pünktlich abgearbeitet wurden. Mitarbeiter bekamen pünktlich ihren Lohn, das Finanzamt die Lohn- und Umsatzsteuer und die Sozialversicherungsträger die Beiträge.
Da die Kanzleien in den Sommermonaten urlaubsbedingt unterbesetzt sind, dürfte die Regelung für 2020 Abgabefrist 31.08.2022 in vielen Fällen nicht ausreichen. Da wird die Bundessteuerberaterkammer weiter am Ball bleiben müssen.
Die gesetzliche Neuregelung ist: Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die durch eine(n) Angehörige(n) der steuerberatenden Berufe erstellt werden, sollen zu den folgenden Terminen abgegeben werden:
- Steuererklärung 2020: 31. August 2022
- Steuererklärung 2021: 31. August 2023
- Steuererklärung 2022: 31. Juli 2024
- Steuererklärung 2023: 31. Mai 2025
- Steuererklärung 2024: 30. April 2026
Der Bundesrat muss der Regelung in seiner Sitzung am 10. Juni 2022 zustimmen.
Wir wünschen viel Erfolg!
Ihr Team Newsletter Verfahrensdokumentation
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