Grundsteuer 2022 Hinweise und Einführung in die Vertragsmuster

Dieses Paket "Grundsteuerwerte 2022/2025" ist ein Update zu dem Paket "Steuerberatungsvertrag"

Einführung und Hinweise

Mustervorlagen für die Erstellung der Steuererklärungen im Zusammenhang mit den neuen Werten für die Grundsteuer. 

Neben dieser Einführung umfasst das Paket diese Text-Vorlagen:

Vollmacht

Auftrags- und Vergütungsvereinbarung

Objektliste

Liste der Tätigkeiten und Zuständigkeiten

Allgemeine Auftragsbedingungen aus dem Paket Steuerberatungsvertrag

Stand 10. Mai 2022 

Herausgeber:

TAXOS Software GmbH, Holzhäuseln 37, 84172 Buch am Erlbach
Impressum

Produktbeschreibungen,und Preise

Gesamtpaket Steuerberatungsverträge, von StBVV abweichende Vergütungsvereinbarungen, Auftragserteilung mit Aufgabenteilung Mandant:Steuerberaterr, Allg. Auftragsbedingungen einschließlich Grundsteuerwerte 2022/2025 

Steuerberatungsverträge NUR Grundsteuerwerte 2022/2025

 

Hinweise zu Steuerberatungsverträge NUR Grundsteuerwerte:

Vorwort

Die Autoren sind Praktiker und haben ihre Erfahrungen zusammengetragen und die Vorlagen nach bestem Wissen unter Beachtung der derzeit bekannten Rechtslage erstellt. Eine Haftung für die Anerkennung in einem gerichtlichen Rechtsstreit kann nicht übernommen werden.

Die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 01.01.2022 lässt leider viele Fragen offen, deren Auswirkungen wohl erst zum 01.01.2025 und danach offenbar werden. Denn ab 2025 wird die neue Grundsteuer erhoben werden.

Ob die gesetzlichen Neuregelungen einer erneuten Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhalten wird, muss sich zeigen. Sehr hoch scheint die Wahrscheinlichkeit hierfür nicht zu sein. Dipl. Finanzwirt Einhard Stöckel, ehemals im Thüringer Finanzministerium u.a. für Grundsteuer zuständig, schreibt in NWB 13/2022 Seite 917: „Der nächste Termin beim BVerG steht quasi vor der Tür“.

Hierbei muss man § 79 Abs. 2 BVerfGG beachten. Danach bleiben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen davon unberührt, wenn eine Norm für nichtig erklärt wird, Vorteile aus der vom Bundesverfassungsgericht erklärten Nichtigkeit einer Norm ergeben sich also nur, wenn ein Steuerbescheid nicht rechtskräftig geworden ist.

Wie bekannt, hat die Finanzverwaltung bisher in Fällen zahlreicher Rechtsmittel die Steuerbescheide nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder nach § 165 AO vorläufig erlassen. Das oder das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO zu beantragen, könnte zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erwogen werden. Erfahrungsgemäß wendet die Finanzverwaltung diese Maßnahmen immer dann an, wenn die Zahl der Einsprüche sehr groß ist.

Die nachfolgend kurz erläuterten und beigefügten Mustervorlagen sind modular aufgebaut und können daher bedarfsgerecht verwendet werden.

In den Mustervorlagen wurden durchweg die im Zweifel für den steuerlichen Berater günstigsten Formulierungen gewählt.

Soweit die Autoren die rechtliche Tragfähigkeit einzelner Formulierungen für unsicher halten, wird darauf nachfolgend hingewiesen. Nutzer dieser Vorlagen einschließlich der im Bereich Steuerberatungsvertrag enthaltenen Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB – AGB) können (und sollten sogar) gegebenenfalls diese zweifelhaften Textpassagen im Vertrag abändern.

Die Autoren sind für Anregungen, Ergänzungswünsche und Informationen über anderslautende Rechtansichten dankbar.

Wir wünschen den Nutzern besten Erfolg mit unseren Formulierungsvorschlägen.

Über wichtige Änderungen – insbesondere zum derzeit in der Entwicklung befindlichen Grundsteuerrecht – wird regelmäßig im Newsletter berichtet.

Hier können Sie den kostenfreien Newsletter bestellen: https://taxos-software.de/newsletter

Im Mai 2022

Das Autoren-Team

Autorengemeinschaft Werner Brunn (RA/StB)•Günter Hässel (WP/StB/RB)•Kurt Hengsberger (vBP/StB/RB)•Richard Schweiger (StB)

 

Verwendungshinweise:

  • Kopieren Sie die für Ihre Kanzlei passende Vorlage und bearbeiten Sie nur die Kopie. Damit erhalten Sie das Original unverändert zu Ihrer Sicherheit.
  • Verwenden Sie diese Kopie, um sich die für Ihre Kanzlei passenden Vorlagen zu erstellen. Tipp: Vermeiden Sie nach Möglichkeit abweichende Regelungen für einzelne Mandanten, da durch letztere die Übersichtlichkeit eingeschränkt wird.
  • In den Vorlagen sind Platzhalter für Mandantendaten der am meisten verbreiteten Kanzleiverwaltungsprogramms eingefügt. Wenn Sie ein anderes Kanzleiverwaltungs­programm nutzen, müssen Sie stattdessen die dort verwendeten Platzhalter einfügen.
  • Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlagen noch ungeklärten Rechtslage zur der Ergänzung der StBVV müssen Sie eine Vergütungsvereinbarung treffen (siehe unten).


Die Mustertexte sind wie folgt gegliedert:

Auftrags- und Vergütungsvereinbarung

  1. Den Mandanten muss die ausdrückliche Verantwortung der verwendeten Daten zugewiesen werden – insbesondere für Größen-, Flächen- oder Mietangaben –. Dies kann durch bereits vorgebene Auswahlen in Anlage 2 zur Auftrags- und Vergütungsvereinbarung erfolgen. Wie oben erwähnt, werden die Auswirkungen der neuen Grundsteuer- und Grundsteuermessbescheide erst ab 2025 offenbar, Das kann dazu führen, dass Fehler erst dann festgestellt werden.
  2. Im Hinblick auf die oben erwähnte unsichere Rechtslage, die unzumutbar kurze Frist zur Erstellung und Abgabe der Erklärungen und der zum Zeitpunkt des Ergehens der Steuerbescheide unbekannten Steuerbelastungen und Rechtsfolgen ergeben sich Überlegun­gen, ob gegen sämtliche Grundlagenbescheide vorsorglich Rechtsbehelfe einzulegen sind..
  3. Daher kann weiter überlegt werden, diese Frage mit den Mandanten bereits bei Auftragserteilung zu besprechen und sich ggf. gleichzeitig einen Auftrag erteilen zu lassen zur Einlegung von Einsprüchen gegen die jeweiligen Grundsteuer- und Grundsteuermessbescheide mit gleichzeitigen Anträgen auf Ruhen des Verfahrens (Formulierungsvorschläge siehe Anlage 2 zur Auftrags- und Vergütungsvereinbarung).

Bitte um Diskussion:

Unsere Kunden werden gebeten, sich im Newsletter zu diesen Überlegungen zu äußern. Sofern Sie uns dazu ermächtigen, werden wir Ihre Beiträge in einem folgenden Newsletter veröffentlichen. Ein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung ist hiermit nicht verbunden.

Vollmacht

  1. Zur Erstellung dieser Steuererklärung muss die Vollmacht des steuerlichen Beraters nicht nur gegenüber dem Finanzamt, sondern auch weiteren möglichen Verfahrensbeteiligten gelten. Unser Entwurf sieht das vor (siehe Vollmacht: Fußnote 7).
  2. Es wird empfohlen, die genaue Bezeichnungen für jedes Objekt (möglichst mit Aktenzeichen des Einheitswertbescheids oder den Grundbuchdaten) anzugeben. In Bayern muss das Aktenzeichen des EW-Bescheids angegeben werden. Aus Gründen der Vertraulichkeit ergibt sich die Überlegung, ob für jedes Objekt eine eigene Vollmacht erforderlich ist.
  3. Wenn auf die Angabe der jeweiligen Objektbezeichnungen verzichtet wird, kann die Vollmacht auch für alle Grundstücke (wirtschaftlichen Einheiten) des Vollmachtgebers erteilt werden. Ggf. kann in der Vollmacht auf die Objektliste (Anlage 1 zur Auftrags- und Vergütungsvereinbarung) verwiesen werden.
  4. Sie können entscheiden: Je eine Vollmacht für jede wirtschaftliche Einheit oder nur eine (Sammel-)Vollmacht für alle wirtschaftlichen Einheiten. Beides hat Vor- und Nachteile.

 Vergütung

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlagen ist die geplante Ergänzung der StBVV noch nicht abgeschlossen. Derzeit liegt nur ein Referentenentwurf des BMF vor. Danach soll in § 14 Abs. 1 hinter Nummer 11 eine Formulierung als Nr. 11a mit diesem Wortlaut eingefügt werden:

11a. der Erklärung im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht 1/20 bis 18/20

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25 000 Euro;“

Nach den uns vorliegenden Informationen soll die Ergänzung der StBVV zum 01.07.2022 abgeschlossen sein. Der Gebührenrahmen soll gemindert werden auf 1/20 bis 9/20.

Soweit steuerliche Berater Aufträge vor dem Bekanntwerden der Ergänzung der StBVV annehmen, müssen individuelle Vergütungsvereinbarungen getroffen werden.

Hierzu haben wir in die Auftrags- und Vergütungsvereinbarung Formulierungsvorschläge eingefügt.

Haftungsbegrenzung

Die unter V. der Auftrags- und Vergütungsvereinbarung vorgesehene Haftungsbegrenzung setzt voraus, dass ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Im Zweifel bitte überprüfen.

Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB – AGB)

Umfangreiche allgemeine Auftragsbedingungen befinden sich im Bereich Steuerberatungsvertrag und können von dort übernommen werden. Bisherigen Anwendern wird für den Fall, dass sie unseren Vorschlag modifiziert haben, empfohlen, diese Version zu verwenden. Damit wird vermieden, dass unterschiedliche Ausführungen im Umlauf sind.

Das Paket Steuerberatungsvertrag einschließlich Grundsteuerwerte 2022/2025 ist eine wahre Fundgrube für die vertragliche Regelungen mit Ihren Mandanten. Beschränken Sie Ihre Haftung durch schriftliche Vereinbarungen über die Aufgabenteilung. Klären Sie mir jedem Mandanten, welche Lesitungen er ggf. selbst erledigt, insbesondere wenn um die Höhe der Vergütung gesprochen wird. Oft sind Mandanten überrascht, wenn sie erfahren, welche Leistungen der Steuerberater mit sinen Mitarbeitern erbringen muss - es wird eben nicht alles "vom Compuer erledigt"

Die einmalige Investition für das Vertragspaket können Sie bereits bei einem Mandantengespräch wieder hereinholen. Versprochen!  Lesen Sie hier weiter 

Erfahrungsaustausch

Fast täglich erscheinen Veröffentlichungen zu dem Thema „Neue Grundsteuer“. Auch die Länderfinanzministerien und andere Finanzbehörden sind sehr mitteilungsfreudig. Vereinzelt veranstalten die Finanzämter mit und auch ohne Beteiligung der beruflichen Organisationen und Programmanbieter Seminare und Webinare.

In dem Newsletter werden Hinweise hierauf (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) veröffentlicht werden.

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