Die Ergänzung der StBVV wurde am 17.06.2022 im BGBl veröffentlicht und ist am 18.06.2022 in Kraft getreten. Text der Ergänzung:
§ 24 Abs. 1 Nummer 11 der Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 30 der Gesetzes vom 07. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird durch folgende Nummern 11 und 11a ergänzt:
11. | Die Erklärung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25000 Euro; |
1/20 bis 18/20 |
11a. | der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25000 Euro |
1/20 bis 9/20 |
Damit wurde gerade noch rechtzeitig zum 01. Juli 2022 – dem Beginn der Abgabeverpslfichtung – hinsichtlich der Steuerberater-Vergütung Rechtssicherheit geschaffen.
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